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Bemessungsgrundlage für Abschreibung von Gebäuden nach deren Einbringung

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Das steht im Urteil

Nach Einbringung von Gebäuden in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen ist deren AfA-Bemessungsgrundlage nicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000 zu kürzen.

 

Der Sachverhalt

Streitig war, ob aufgrund der Übertragung von Grundstücken in eine gewerbliche Personengesellschaft die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung gem. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000 (jetzt: § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG) zu kürzen ist. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000 gilt für Wirtschaftsgüter, die nach vorausgegangener Verwendung bei Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen "eingelegt" werden. In solchen Fällen mindern sich die der AfA zugrunde zu legenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die bisher vorgenommenen AfA, Sonder-AfA und erhöhte AfA. Die Vorschrift soll eine doppelte Abschreibung verhindern. Im Streitfall ging es um die Frage, ob auch die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen als "Einlage" i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000 zu beurteilen ist.

Geklagt hatte eine gewerblich geprägte KG, die im September 2000 gegründet worden war und auf dem Immobiliensektor tätig ist. Neben der Komplementärin – einer GmbH – waren an der KG die Kommanditisten A und B mit einer Kommanditeinlage von je 50.000 EUR beteiligt. A und B brachten drei bis dahin im Privatvermögen gehaltene Grundstücke in das Gesamthandsvermögen der KG ein. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich hierbei um "Einlagen" gehandelt hat, die der Abschreibungsbegrenzung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000 unterliegen.

 

Die Meinung des BFH

Dieser Auffassung ist der BFH nicht gefolgt. Nach seiner ständigen Rechtsprechung sind Einbringungsvorgänge sowie die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in ein betriebliches Gesamthandsvermögen gegen sonstige Gegenleistungen (Barentgelt) nicht dem Merkmal der "Einlage" zuzuordnen und fallen damit auch nicht unter den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000. Wird ein Einzelwirtschaftsgut des Betriebs- oder Privatvermögens von einem Gesellschafter gegen Barentgelt oder Übernahme von Verbindlichkeiten in das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft überführt, so handelt es sich hierbei vielmehr um einen Veräußerungsvorgang. Das Gleiche gilt, wenn ein Einzelwirtschaftsgut gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine gewerbliche Personengesellschaft eingebracht wird. Der BFH bezieht sich in diesem Zusammenhang u.a. auch auf die Rechtsprechung zu § 24 UmwStG (Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen gegen Erlangung einer Mitunternehmerstellung); auch den hierunter fallenden Sachverhalten liegt ein tauschähnliches Rechtsgeschäft zugrunde. Eine Unterscheidung danach, ob das eingebrachte Wirtschaftsgut vor der Übertragung zum Betriebsvermögen oder – wie im Streitfall – zum Privatvermögen des Einbringenden gehörte, ist nach Ansicht des BFH nicht gerechtfertigt

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.01.2008, IV R 37/06v. 24.1.2008, IV R 37/06

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