Leitsatz
Die Beiträge zur VdBS können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, VI § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 SGB VI, § 34 Abs. 1 und 2 SchfG
Sachverhalt
Der Kläger ist als selbstständiger Schornsteinfegermeister rentenversicherungspflichtig; seit seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger ist er auch Pflichtmitglied der VdBS. Das FA berücksichtigte in den Jahren 2005–2007 seine neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemachten Zahlungen an die VdBS lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg (FG Münster, Urteil vom 28.5.2010, 4 K 420/09 E, Haufe-Index 2351728, EFG 2010, 1990).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das FG habe zu Recht entschieden, dass es sich bei der VdBS zwar um eine "berufsständische Versorgungseinrichtung" im Sinne dieser Vorschrift handele, sie erbringe aber keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen.
Hinweis
Zu den Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung u.a. auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.
1. Die VdBS ist zwar eine "berufsständische Versorgungseinrichtung" wie sie in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI legal definiert wird, nämlich eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe. Sie erbringt aber k...
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