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Begriff des selbständigen beweglichen Wirtschaftsguts; Voraussetzung für Verbleibensfrist

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Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzung des dreijährigen Verbleibens eines beweglichen Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist nur dann erfüllt, wenn für die Dauer der Verbleibensfrist die Eigenschaft eines einer selbständigen Bewertung zugänglichen Wirtschaftsgutes vorhanden ist. Daran fehlt es regelmäßig, wenn von einem Fernwärmeunternehmen in Wohngebäuden installierte Hausregelstationen während der Verbleibensfrist an die Gebäudeeigentümer veräußert werden; unerheblich ist dabei, ob die Gebäude evtl. selbst zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören.

 

Sachverhalt

Die Klägerin versorgt die Stadt F mit Fernwärme. Das Leitungssystem der Stadt besteht aus mehreren nicht untereinander verbundenen Versorgungsnetzen, die die einzelnen Stadtteile versorgen. Für das Streitjahr 1991 beantragte die Klägerin Investitionszulage u.a. für Teilherstellungskosten einer neuen Fernwärmehaupttrasse. Die parallel zu den alten Rohrleitungen verlegte Trasse verläuft von der Übergabestation bis zum Verteilerbauwerk. Die Klägerin ließ die alte Trasse stilllegen und die vorhandenen Abnehmerleitungen an die neue Haupttrasse anschließen. Weiterhin begehrte die Klägerin die Berücksichtigung einer DDC-Regelbaugruppe sowie einer Normpumpe zum Wassertransport. Beide Wirtschaftsgüter ließ die Klägerin in einer Umformerstation installieren. Innerhalb der Umformerstation dienen sie der automatischen Regelung der Heißwasser- und Dampfzufuhr, die zuvor Angestellte der Klägerin durch die Betätigung von Schiebern vornahmen. Darüber hinaus machte die Klägerin Anschaffungskosten für 26 Hausregelstationen geltend, die sie in Wohnblöcken installieren ließ. Sie veräußerte 24 dieser Stationen 1992 an die Eigentümer der ...

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