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Befreiung eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Leistungen (zu § 4 Nr. 18 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben fasst Abschn. 4.18.1 UStAE neu.

§ 4 Nr. 18 UStG wurde zum 1.1.2020[1] neu gefasst. Während bisher im Mittelpunkt der Umsetzung in Abschn. 4.18.1 UStAE die "Wohlfahrtseinrichtungen" standen, ist die Begünstigungsregelung jetzt auf die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen ausgerichtet.

Hinweis

Die Anpassung in § 4 Nr. 18 UStG war aus unionsrechtlichen Gründen notwendig und auf Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderer Einrichtungen ausgerichtet, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben.

Den Änderungen im UStAE stellt die Finanzverwaltung 3 in diesen Bereich fallende Ergebnisse aus der BFH-Rechtsprechung voran, die in den UStAE eingearbeitet worden sind:

  • Für die im Rahmen eines Menüservices erbrachten Leistungen gilt die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nicht.[2]
  • Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gem. § 11 Abs. 1 JFDG[3] zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet werden, sind diese Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.[4]
  • Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH für Länder und Kommunen kann nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei sein. Dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.[5]

In Abschn. 4.18.1 UStAE definiert die Finanzverwaltung die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Darunter fallen zum einen die Leistungen, die unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, aber zum anderen auch die nicht...

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