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Bearbeitungszeit für Zustimmung zur Untervermietung

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Leitsatz

Erklärt der Vermieter auf Anfrage des Mieters, er habe die Bitte um Zustimmung zur Untervermietung seiner Hausverwaltung zur Prüfung vorgelegt und hat die Hausverwaltung das Schreiben des Mieters nicht innerhalb der vom Mieter gesetzten Frist von zwei Wochen beantwortet, liegt darin allein noch nicht die Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung.

 

Sachverhalt

Der Mieter hatte vom Vermieter schriftlich die Erlaubnis zur Untervermietung verlangt und ihm hierfür eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Der Vermieter hatte dem Mieter am nächsten Tag mitgeteilt, er habe das Schreiben an seine Hausverwaltung weitergeleitet; diese werde die Untervermietung "abklären". Bis zum Ablauf der gesetzten Frist meldete sich die Hausverwaltung nicht. Der Mieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis.

 

Entscheidung

Die Kündigung ist unwirksam. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, kann der Mieter fristgemäß kündigen (§ 549 Abs. 1 S. 2 BGB). Hier kann aber das Verhalten des Vermieters und der Hausverwaltung nicht als Verweigerung der Untermietererlaubnis gewertet werden. Zwar kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern, indem er auf eine Anfrage des Mieters nicht reagiert. Indem er die Angelegenheit an die Hausverwaltung weitergab, hatte er die Erlaubnis aber weder erteilt noch verweigert. Die Prüfung durch die Hausverwaltung ist nicht zu beanstanden, der Mieter muß sie hinnehmen. Es ist nicht ungewöhnlich, daß eine Hausverwaltung solche Angelegenheiten nicht innerhalb von zwei Wochen klären kann. Die Fristüberschreitung ist daher nicht als endgültige Ablehnung zu bewerten.

 

Link zur Entscheidung

LG Mannheim, Urteil vom 29.04.1998, 4 S 195/97

Fazit:

In einem ähnlich gelagerten Fall ist kürzlich entschieden worden, daß die vom Mieter gesetzte überlegungsfrist von eine...

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