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Bauträgerfälle: Finanzamt muss Abtretung annehmen

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Das Ermessen des Finanzamts, das Angebot zur Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen den Bauträger anzunehmen, ist auf Null reduziert. Eine vorherige Erfüllung der Steuerschuld durch den Bauleistenden steht dem Anspruch gegen das Finanzamt auf Annahme der Abtretung nicht entgegen.

 

Sachverhalt

Im Rahmen eines klassischen Bauträgerfalles (Handwerker erbringt Bauleistungen an Bauträger und rechnet "netto" ab - wegen § 13b UStG) ist zwischen den Beteiligten strittig, ob die Klägerin gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG einen Anspruch gegen das Finanzamt auf Annahme der Abtretung ihres zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegenüber der Bauträger-GmbH hat. Nach der Entscheidung des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10) hatte die Bauträgergesellschaft die Rückerstattung der von ihr zunächst gezahlten § 13b UStG-Umsatzsteuer für die erhaltenen Bauleistungen beim Finanzamt beantragt. Daraufhin nahm das Finanzamt die Bauleistende über die Regelung des § 27 Abs. 19 UStG in Anspruch.

 

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin einen Anspruch auf Annahme der Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind insoweit erfüllt. Außerdem ist das Ermessen des Finanzamts betreffend die Entscheidung, ob die Annahme der Abtretung anzunehmen ist, auf Null reduziert. Zwar kann nach § 399 2. Fall BGB eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarungen mit dem Schuldner - wie zwischen der Klägerin und der Bauträger-GmbH geschehen - ausgeschlossen ist. Nach § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Abtretung einer Geldforderung aber wirksam, auch wenn sie vertraglich ausgeschlossen wurde, sofern das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein ...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Anspruch auf Annahme der Abtretung eines zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs  Leitsatz (redaktionell) Das zuständige FA könnte nicht zur Annahme der Abtretung verpflichtet werden, wenn die Abtretung ...

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