Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
Rn 17
Gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG kann nur der (Insolvenz-)Richter durch Beschluss anordnen, dass der Schuldner in Haft genommen werden soll. Schon aus dem bei hoheitlichen Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen stets zu beachtenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Haft nicht angeordnet werden darf, wenn sie zu den Nachteilen, die durch die Verhaftung abgewendet werden sollen, außer Verhältnis steht. Aus diesem Grund wurde im Gesetzgebungsverfahren eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift (§ 11 Abs. 1 Satz 2 RegE) als überflüssig aus dem Gesetzentwurf gestrichen.
Rn 18
Für das Verfahren bei der Verhaftung, für Fälle der Unzulässigkeit und des Aufschubs der Haft sowie für die Höchstdauer der Haft erklärt § 98 Abs. 3 Satz 1 nunmehr "§ 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung" für entsprechend anwendbar. Aufgrund des Gesetzes vom 29. 7. 2009 zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. I S. 2258) treten diese Vorschriften seit dem 1.1.2013 an die Stelle der bisher in Bezug genommenen §§ 906, 909, 913 ZPO a. F. Die unbedeutenden §§ 904 f., 910 ZPO a. F., auf die bisher ebenfalls Bezug genommen wurde, sind ersatzlos entfallen. Ansonsten haben sich inhaltliche Änderungen für die Zwecke des § 98 Abs. 3 Satz 1 nicht ergeben; es handelt sich um eine bloße Folgeänderung.
Es wundert und ist bedauerlich, dass erneut die Chance vertan wurde, die partiell verunglückte, weil unvollständige Verweisung zu korrigieren. Ursprünglich wurde in § 98 Abs. 3 Satz 1 auch auf § 908 ZPO a. F. Bezug genommen, der die Notwendigkeit des Erlasses eines förmlichen und inhaltlich bestimmten Haftbefehls beinhaltete. Wie in der 17. Lieferung zu diesem Kommentar (§ 98 Rn. 18) und an anderer Stell...