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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 98 Durchsetzung der Pflic ... / 1. Allgemeines

Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Rn 1

Durch Art. 4 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 und zuvor durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007 ist § 98 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst worden.[1] Die Übergangsvorschriften in § 39 Nr. 3 EGZPO bzw. Art. 103c Abs. 1 EGInsO haben fast keine praktische Bedeutung, da es sich bei den Neufassungen nur um eine "Folgeänderung" bzw. "redaktionelle Änderung"[2] handelt (näher dazu unten bei Rn. 18).

§ 98 enthält die Regelungen über die Möglichkeiten zur zwangsweisen Durchsetzung der Schuldnerpflichten, die ihm vor allem nach § 97 obliegen und sich daneben aus den entsprechenden Verweisungen bzw. ergänzenden Regelungen aus § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 151 Abs. 1 Satz2, § 153 Abs. 2 Satz2, § 261 Abs. 1 Satz 3, § 274 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 275, 277 ergeben. Das Gesetz stellt hierzu drei Zwangsmittel zur Verfügung, die eidesstattliche Versicherung, zwangsweise Vorführung und Haft. Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit kommen die Zwangsmittel nach § 101 Abs. 1 gegen die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans sowie die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners zur Anwendung. Darüber hinaus können nach § 101 Abs. 1 Satz 2 die Zwangsmittel auch gegen ehemals zu dem vorgenannten Personenkreis gehörende Personen angewandt werden, die nicht früher als 2 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer solchen Funktion ausgeschieden sind. Dagegen können Zwangsmittel gegen die nach § 101 Abs. 2, § 97 auskunftspflichtigen Angestellten und früheren Angestellten des Schuldners nicht verhängt werden, da § 101 Abs. 2 keine Verweisung auf § 98 enthält. Hier bleibt nur der Weg einer Klage des Insol...

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