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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 92 Gesamtschaden

Dr. Jürgen Blersch , Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Gesetzestext

 

1Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. 2Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Auch die Vorschrift des § 92 soll in stärkerem Maße als bisher dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par condicio creditorum) sowie der umfassenden Gläubigerbefriedigung zur Geltung verhelfen.[1] Obwohl eine entsprechende Regelung in den bisher geltenden insolvenzrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich zu finden war, enthält doch das materielle Recht an verschiedenen Stellen Ausprägungen des Grundsatzes, dass im Insolvenzfall ein Wettrennen der Gläubiger zur Erlangung einer bevorzugten Befriedigung und die damit verbundene Ungleichbehandlung der übrigen Gläubiger vermieden werden soll. Bekanntestes Beispiel ist die Regelung in § 171 Abs. 2 HGB, nach der der Insolvenzverwalter während der Dauer eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft die Haftungsverpflichtungen der Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB geltend macht. Auch nach § 1978 Abs. 2 BGB werden die den Nachlassgläubigern gegenüber Erben im Falle einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz zustehenden Ansprüche dem Nachlass und damit der Verwertungsbefugnis eines Nachlassinsolvenzverwalters zugewiesen. Weiter ergibt sich aus der Verweisung in § 1985 Abs. 2 BGB, dass dies auch für Ansprüche der Nachlassgläubiger gegen den Nachlassverwalter gilt. Schließlich kommen diese Grundsätze auch ...

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Insolvenzordnung / § 92 Gesamtschaden
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