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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 40 Unterhaltsansprüche

Thomas Ellrich
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Gesetzestext

 

1Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. 2§ 100 bleibt unberührt.

1. Systematik und Regelungszweck

 

Rn 1

§ 40 regelt Ansprüche von Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Schuldner. Abweichend von dem in § 38 normierten Grundsatz, dass Insolvenzforderungen dem Grunde nach bereits vor Verfahrenseröffnung rechtlich begründet worden sein müssen, beinhaltet § 40 Satz 1 eine Sonderregelung für bestimmte familienrechtliche Unterhaltsansprüche.

Die Begründung von Unterhaltsansprüchen erfolgt nicht zu einem bestimmten Stichtag; vielmehr werden diese Verbindlichkeiten laufend neu begründet. Es handelt sich somit um sog. Wiederkehrschuldverhältnisse, die für die Zeit nach Verfahrenseröffnung sowohl als Insolvenzforderungen im Rang nach § 38 als auch als Masseverbindlichkeiten nach § 55 ausscheiden.[1] Sie nehmen als Neugläubiger nicht am Verfahren teil und werden auch nicht von einer etwaigen Restschuldbefreiung nach Abschluss des Verfahrens (§ 301 Abs. 1) erfasst.[2] Begründet wird dies mit der familienrechtlichen Verbundenheit des Unterhaltsberechtigten mit dem leistungspflichtigen Schuldner, der sich bei laufender Entrichtung von Unterhaltszahlungen im Übrigen auf die erhöhte Pfändungsfreigrenze im Sinne des § 850 c ZPO berufen kann. Die beschriebene familienrechtliche Verbundenheit fehlt indes, wenn die originäre Verpflichtung des Schuldners allein durch Erbfolge entstanden ist, weshalb § 40 Satz 1 in diesen Fällen bestimmt, dass abweichend von § 38 auch die nach Eröffnung entstehenden Ansprüche als Insolvenzforderungen im Verfahren angemeldet werden können. Die Gläubiger solcher Ansprüche sind demnach mit nach Eröffnung entstehenden Forderungen keine Ne...

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Insolvenzordnung / § 40 Unterhaltsansprüche
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