Rn 7
Die Rechtswirkungen des § 335 erfassen alle insolvenzrechtlichen Bestimmungen, die nach dem Rechtsstatut des Eröffnungsstaats Anwendung finden. Problematisch dabei ist jedoch die Qualifikation der jeweiligen Vorschrift als eine Norm des Insolvenzrechts.
Rn 8
Maßgeblich für eine insolvenzrechtliche Qualifikation ist, ob die Norm auch außerhalb der Insolvenz gilt oder, ob sie eine spezielle Regelung für den Fall der Insolvenz darstellt. In letzterem Fall wäre sie dann als eine insolvenzrechtliche Norm zu qualifizieren. Im Gegenzug ist es nicht allein entscheidend, dass insolvenzrechtliche Regelungen ausschließlich in der Insolvenzordnung zu finden sind. Neben der InsVV oder dem EGInsO sind etwa im deutschen Recht auch weitere insolvenzrechtliche Normen zu finden; als insolvenzrechtliche Vorschriften sind z. B. die § 30 d ZVG und § 153 b ZVG anerkannt. Bei anderen Normen war dies weit umstrittener, so dass sich in der Vergangenheit um die Frage der Qualifikation der Norm zum Insolvenzrecht mehrere Problemfelder eröffneten.
2.1. "Insolvenzrecht" – Problem des Auseinanderfallens von Gesellschafts- und Insolvenzstatut bei "Scheinauslandsgesellschaften"
Rn 9
Gemäß § 335 richten sich nur die insolvenzrechtlichen Fragen bei einer internationalen Insolvenz nach der lex fori concursus. Für gesellschaftsrechtliche Fragestellungen ist seit dem "Inspire Art"-Urteil des EuGH das Gründungsstatut maßgeblich. Dies gilt nun zumindest innerhalb Europas.
Rn 10
Nach der "Inspire Art"-Entscheidung ist es jeder in Europa gegründeten Kapitalgesellschaft gestattet, aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54, 55 AEUV) ihren Geschäftssitz und ihre Aktivitäten in jeden anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Die Verlegung des Sitzes darf selbst dann in den anderen Mitgliedstaat erfolgen, wenn dieser strengere Anforderungen an die Kapitalausstattung ...