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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben

Hans-W. Goetsch
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Gesetzestext

 

Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 222 KO [Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben]

Hat der Erbe vor der Eröffnung des Verfahrens aus dem Nachlasse Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist die Leistung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben.

 

Rn 1

Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der Nachlassmasse Leistungen auf einen Pflichtteilsanspruch, ein Vermächtnis oder Auflagen erbracht, so wird diese Rechtshandlung für die Beurteilung der Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Leistung des Erben gleichgesetzt. § 322 erweitert damit den Anwendungsbereich des § 134, der eine unentgeltliche Leistung des Schuldners für anfechtbar erklärt, sofern sie im Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und kein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts darstellt.

 

Rn 2

Grundvoraussetzung für die Anfechtbarkeit ist eine objektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit,[1] die dann vorliegt, wenn sich die Insolvenzgläubiger hinsichtlich ihrer Befriedigungsmöglichkeiten aus der Insolvenzmasse ohne die fragliche Rechtshandlung günstiger stehen würden, wobei grundsätzlich sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Benachteiligung in Betracht kommt.[2]

 

Rn 3

Die Voraussetzung der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist bei unentgeltlichen Leistungen regelmäßig ohne weiteres gegeben.

 

Rn 4

Hat der Erbe in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis der Unzulänglichkeit des Nachlasses mit Nac...

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Insolvenzordnung / § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
Insolvenzordnung / § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben

Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

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