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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

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Gesetzestext

 

1Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 b der Zivilprozessordnung an. 2Eingetragen werden Schuldner,

1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,
2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.

3Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. 4§ 882 c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Durch das "Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" vom 15.07.2013 wurde § 303 a mit Wirkung für ab dem 01.07.2014 beantragte Verfahren in die Insolvenzordnung eingefügt, Art. 103h Satz 1 EGInsO.[1] § 303 a Satz 2 Nr. 1 wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 05.06.2017 mit Wirkung vom 26.06.2017 geändert.[2]

 

Rn 2

Weder die Versagung noch der Widerruf der Restschuldbefreiung wurden bisher in einem Verzeichnis erfasst. Auskunfteien sollen allerdings Verzeichnisse angelegt haben. Der Gesetzgeber hat nun eingesehen, dass die Kenntnis vom Widerruf oder der Versagung nicht nur für die Wirtschaft für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners von erheblicher Bedeutung ist, sondern dass auch die Erfassung der Daten den Insolvenzgerichten die Möglichkeit gibt sich von Amts wegen vor einer Entscheidung über die Stundung von Verfahrenskosten oder der Überprüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung (§ 287 a n. F.) zu informieren, statt sich darauf verlassen zu müssen, dass die Angaben des Schuldners wahrheitsgemäß sind.[3] In der Praxis lässt sich in der Tat leider beobachten, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen selbst mehrere Anträ...

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