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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 301 Wirkung der Restschul ... / 2. Rechtswirkungen im Einzelnen

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Rn 2

Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung erlöschen die den Insolvenzgläubigern verbleibenden ganz oder teilweise oder gar nicht erfüllten Verbindlichkeiten nicht. Sie bleiben zwar erfüllbar, aber nicht erzwingbar ("unvollkommene Verbindlichkeiten", "Naturalobligation", "Schuld ohne Haftung").[4] Dies ergibt sich auch aus Abs. 3. Die Insolvenzgläubiger haben keine Möglichkeit mehr, die verbliebenen Restforderungen zwangsweise gegen den Schuldner durchzusetzen, auch eine Aufrechnung gegen neu entstehende Forderungen des Schuldners sind nicht mehr möglich.[5]

 

Rn 3

Der Schuldner könnte also theoretisch, ohne dass noch eine Rechtspflicht besteht, weitere Beträge allerdings ohne Einschaltung eines Treuhänders freiwillig leisten, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens keine Rolle mehr spielt. Insoweit geleistete Beträge kann der Schuldner von den Gläubigern aber nicht mehr zurückfordern, da die von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen der Gläubiger weiterhin den Rechtsgrund für die Leistung des Schuldners darstellen (§ 301 Abs. 3).

 

Rn 4

Die Restschuldbefreiung wirkt auch gegen diejenigen Gläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben, d. h. ihre Forderungen nicht zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldet hatten[6] und dementsprechend auch nicht an den Ausschüttungen im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens partizipiert hatten bzw. partizipieren konnten, da für die Ausschüttungen das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens maßgeblich war (§ 301 Abs. 1 Satz 2). Dies gilt auch, wenn in einem Verfahren zwischen Gläubiger und Schuldner bezüglich der Insolvenzforderung eine Kostengrundentscheidung erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ergeht und der Anspruch nicht zur Tab...

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