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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 295 Obliegenheiten des Sc ... / 2.1.6 Vollständiger Schuldenerlass im Schuldenbereinigungsplan (§§ 304, 305)

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Rn 33

Liegen beim Schuldner die Verfahrensfähigkeit des § 304 und damit die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren vor und will er einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, ist dem förmlichen (vereinfachten) Insolvenzverfahren zwingend der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung sowie ein sich nach Scheitern ggf. anschließendes gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren vorgeschaltet.

 

Rn 34

Es war zunächst fraglich, ob der Schuldner zulässigerweise den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen darf, der keinerlei Zahlungen vorsieht, sondern auf einen einfachen Erlass aller Verbindlichkeiten gerichtet ist (sog. starrer Nullplan). Sowohl der außergerichtliche wie der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan müssen das ernstliche Bemühen des Schuldners dokumentieren, eine unter Berücksichtigung der Belange der Gläubiger und des Schuldners angemessene Schuldenbereinigung anzustreben (§ 305 Abs. 1 Nr. 4). Da das außergerichtliche wie das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren der Privatautonomie unterliegen, sind die Beteiligten frei, auch einen vollständigen Schuldenerlass ohne Leistungen des Schuldners zu vereinbaren.[56] Die wohl h. M. sieht den Nullplan als zulässig an, weil die Insolvenzordnung keine zu beachtende Mindestquote vorsieht.[57]

 

Rn 35

Während der sog. starre Nullplan nur in seltenen Fällen vorgelegt wird, sind sog. "flexible Nullpläne", die eine Verteilung aus pfändbaren Einkommensanteilen vorsehen, an der Tagesordnung. Auch unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Berücksichtigung der Gläubigerinteressen ist ein Schuldenbereinigungsplan jedenfalls dann als zulässig zu qualifizieren, wenn er zwar aktuell keine Zahlungen an die Gläubiger vorsieht, aber diesen zumindest die Chance einräumt, an ein...

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