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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 270 Voraussetzungen1Rechtsstand: 1.3.2012.

Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
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[1] Rechtsstand: 1.3.2012.

Gesetzestext

 

§ 270 Voraussetzungen[1]

(1) 1Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. 2Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Anordnung setzt voraus,

1. dass sie vom Schuldner beantragt worden ist und
2. dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

(3) 1Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners führt. 2Wird der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger.

(4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2 Nummer 5 gilt entsprechend.

[1] Rechtsstand: 1.3.2012.

1. Bisherige gesetzliche Regelung

 

Rn 1

Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)[2] blieb § 270 Abs. 1 unverändert. Die bisherige Nr. 2 des § 270 Absatz 2 entfällt jedoch vollständig und die bisherige Nr. 3 wird zur neuen Nr. 2. Der bisherige § 270 Abs. 3 wird zu § 270 c. Stattdessen ist im neuen § 270 Abs. 3 die Beteiligung der Gläubiger geregelt und Abs. 4 sieht für den Fall einer ablehnenden Entscheidung eine Pflicht zur schriftlichen Begründung vor.

[2] Gesetz vom 7.12.2011 (BGBl. I, S. 2582).

2. Überblick: Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters (Abs. 1)

 

Rn 2

Wesentlicher Vorzug der Eigenverwaltung ist die Möglichkeit des Schuldners, selbst Herr im Unternehmen zu bleiben. Der Schuldner ist im Eigenverwaltung...

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