Dr. Lucas F. Flöther
, André Wehner
§ 254b Wirkung für alle Beteiligten
(0) Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
1. Allgemeines
Rn 1
Die Norm, die ihrerseits durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführt wurde, entspricht im Wesentlichen der vor ihrem Inkrafttreten in § 254 Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Regelung. § 254b bestimmt, dass die Wirkungen eines Insolvenzplans, d. h. dessen Vor- ebenso wie dessen Nachteile, zugunsten und zulasten derjenigen wirken, die als Planbeteiligte (vgl. § 217 Satz 1) zu qualifizieren sind. Ziel der Regelung ist insbesondere auch der Schutz des Insolvenzplans als umfassende "Schuldenregelung".
Nicht vom Regelungsbereich erfasst werden Ansprüche von Massegläubigern im Rahmen von § 258 Abs. 2.
2. Regelungswirkungen im Einzelnen
2.1 Desinteressierte und dissentierende Planbeteiligte
Rn 2
§ 254b kommt hinsichtlich der Regelung in § 254 in erster Linie eine klarstellende Funktion zu. Insoweit wird betont, dass Gläubiger, die eine ihnen zustehende Forderung nicht angemeldet haben, sich den Wirkungen eines Insolvenzplans nicht entziehen können. Entsprechendes gilt für Plangegner, die im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt haben, im Abstimmungsergebnis aber unterlegen sind. Die rechtliche Legitimation dieser Bindungswirkung ergibt sich dabei entweder aus dem Mehrheitsprinzip oder aber infolge des in § 245 geregelten Obstruktionsverbots.
2.2 Nachzügler
Rn 3
Über die vorbezeichneten Gruppen hinaus, erstrecken sich die Planwirkungen auch auf unbekannte Insolvenzgläubiger, die erst nach Abschluss des Planverfahrens ihre Forderung geltend machen. Denn die Insolvenzgläubiger, die ...