Rn 7
Der Verfügungsbegriff entspricht dem des allgemeinen Zivilrechts, mithin ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert. Den Regelfall der Verfügung bilden die Zahlung des Schuldners und die Übertragung des Eigentums an Gegenständen. Daneben umfasst der Verfügungsbegriff aber unter anderem auch die Entgegennahme des zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleisteten, die Übertragung von Schutzrechten, die Anerkennung eines Kontokorrentsaldos, den Übergang von sächlichen Betriebsmitteln im Rahmen eines Betriebsübergangs, Gestaltungserklärungen (bspw. eine Kündigung), die Aufhebung einer gesellschaftsrechtlichen Rangrücktrittsvereinbarung und eine Nutzungsüberlassung. Demgegenüber ist ein sonstiger Rechtserwerb (§§ 91 Abs. 1, 94 ff.) nicht erfasst, d. h. der Erwerb eines Rechts kraft Gesetzes, durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nach §§ 946 ff. BGB, die Aufrechnung eines Drittschuldners oder der Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung (soweit keine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erfolgt ist) sind weiterhin möglich. Zur Abgrenzung beim gestreckten Rechtserwerb s. u. Rn. 14. Auch bloße Realakte wie die Besitzaufgabe und das Einbringen von Sachen in Mieträume sind keine Verfügung.
Rn 8
Auch die Vornahme von Prozesshandlungen ist keine Verfügung sondern eine Verwaltungsmaßnahme. Folglich wird der Schuldner durch die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung nicht gehindert, Erklärungen zur Rücknahme oder zur Erledigung des Insolvenzantragsverfahrens abzugeben. Verliert der Schuldner aber die Verwaltungsbefugnis, bs...