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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

(1) 1Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. 2Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) 1Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. 2Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

1. Regelungszweck

 

Rn 1

Die §§ 208 ff. regeln die sog. Masseunzulänglichkeit im Gegensatz zu der in § 207 angesprochenen Massearmut.[1]

[1] Zur Terminologie siehe Kübler, in: Kölner Schrift, S. 967 (1171) Rn. 13; hierzu schon § 207 Rn. 1.

2. Anwendbarkeit

 

Rn 2

Nach seinem Wortlaut und der systematischen Stellung findet § 208 nur Anwendung im eröffneten Insolvenzverfahren. Dieselbe Sachlage (keine ausreichenden Mittel, alle sonstigen Masseverbindlichkeiten zu bedienen) kann jedoch schon im Antragsverfahren eintreten, so dass die entsprechende Anwendung der §§ 208 und 209 zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit des Verwalters sachgerecht erscheint.[2] Hiergegen wird zwar eingewendet, dass eine Anzeige analog § 208 Abs. 1 Satz 1 nicht möglich sein soll, weil den vorläufigen Verwalter im Gegensatz zum endgültigen Insolvenzverwalter keine Pflicht zur Verwertung der Vermögensgegenstände trifft.[3] Gleichwohl besteht im Falle der ihm übertragenen Verfügungsbefugnis die Möglichkeit und häufig die Notwendigkeit, Verbindlichkeiten zu begründen, die über § 55 Abs. 2 nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Masseverbindlichkeiten...

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Insolvenzordnung / § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Insolvenzordnung / § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit

  (1) 1Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit ...

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