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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 164 Wirksamkeit der Handlung

Dr. Sven-Holger Undritz
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Gesetzestext

 

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

 
Hinweis

Bisherige gesetzliche Regelung: § 136 KO – § 183 RegE

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 136 KO. Keine ausdrückliche Regelung dieser Themenstellung fand sich früher in der GesO. Die jetzt in § 164 skizzierten Grundsätze wurden jedoch bereits in der Rechtsprechung zur GesO entwickelt.[1]

 

Rn 1a

Gemäß § 164 sind Rechtsgeschäfte, die der Insolvenzverwalter unter Verstoß gegen die in den §§ 160 bis 163 aufgeführten Zustimmungserfordernisse vornimmt, Dritten gegenüber im Außenverhältnis wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Verwalter entgegen einer ausdrücklichen Entscheidung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung oder sogar entgegen einer Untersagungsverfügung des Gerichtes gemäß § 161 Satz 2 handelt.[2]

 

Rn 2

§ 164 dient dem Verkehrsschutz, zu dessen Gunsten Rechtsunsicherheit im Außenverhältnis vermieden werden soll.[3] Der Rechtsverkehr soll sich auf das Handeln des Insolvenzverwalters verlassen dürfen, ohne die interne Beschlusslage des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung hinterfragen zu müssen. Demzufolge können sich weder Dritte noch der Verwalter selbst unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der eigentlich erforderlichen Zustimmung vom bereits geschlossenen Vertrag lösen.[4]

 

Rn 3

Unwirksam auch im Außenverhältnis ist eine Handlung des Insolvenzverwalters lediglich dann, wenn sie insolvenzzweckwidrig ist und diese Zweckwidrigkeit für die andere Partei evident ist.[5] Beispiele für eine solche evidente Zweckwidrigkeit sind beispielsweise die Schenkung eines Massegegenstandes durch den Verwalter an einen Dritten[6], die Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger oder die unberechtigte ...

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Insolvenzordnung / § 164 Wirksamkeit der Handlung
Insolvenzordnung / § 164 Wirksamkeit der Handlung

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

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