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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 159 Verwertung der Insolv ... / 1. Art der Verwertung

Axel Breutigam
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Rn 1

Nach der Vorschrift des § 159 hat der Verwalter die von der Gläubigerversammlung gemäß § 157 getroffenen Entscheidungen durch Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens umzusetzen. Verwertung in diesem Sinne ist weiter zu fassen als nach der bisherigen Vorschrift des § 117 KO oder § 17 Abs. 1 GesO. Nach herrschender Auffassung waren die KO und die GesO ausschließlich von dem Gedanken der Liquidation als Verwertung getragen (wenn auch eine zeitweilige Fortführung des Unternehmens durch den Verwalter als zulässig angesehen wurde, sofern sich hierdurch eine günstigere Verwertung ergab[1]), eine Sanierung des Schuldners oder eine übertragende Sanierung waren nicht ausdrücklich vorgesehen. Dieses ist nach dem Grundgedanken der InsO anders. Wie bereits unter § 156 Rn. 11 dargestellt, stehen die Liquidation, die Sanierung des Schuldners und die übertragende Sanierung jetzt nicht nur in der Praxis, sondern auch nach dem Gesetz gleichberechtigt als mögliche Arten der Verwertung nebeneinander. Für § 159 heißt dieses, dass der Verwalter in Umsetzung der im Berichtstermin von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse "ggf. das Unternehmen stillzulegen oder einen Sanierungs-, Schuldenregulierungs- oder Liquidationsplan auszuarbeiten"[2] hat. Hierzu ist er verpflichtet, auch wenn die Gläubigerversammlung ihn insoweit nicht ausdrücklich aufgefordert hat.

 

Rn 2

Die praktische Bedeutung der Vorschrift ergibt sich aus ihrem Zusammenspiel mit den anderen – neuen – Vorschriften der InsO. § 159 ist insoweit lediglich eine Art Generalklausel. Bei der Verwertung hat der Verwalter neben den Vorgaben der Gläubiger gemäß Berichtstermin unbedingt die Zustimmungserfordernisse nach § 160 zu beachten; im Übrigen aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, was bedeutet, dass er...

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