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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 153 Vermögensübersicht

Dr. Eric Kießling
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. 2Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.

(2) 1Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. 2Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.

1. Überblick

 

Rn 1

Mithilfe der auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzustellenden Übersicht über das Vermögen des Schuldners – entwickelt aus dem Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151) und aus dem Gläubigerverzeichnis (§ 152) – sollen die Insolvenzgläubiger in die Lage versetzt werden, dessen aktuelle wirtschaftliche Lage umfassend zu erkennen und zutreffend zu beurteilen.[1] Nur so lassen sich die voraussichtliche Quote ermitteln, Vorschüsse abschätzen (§ 207 Abs. 1 Satz 2), Abschlagsverteilungen herbeiführen (§ 187 Abs. 2) und im Berichtstermin (§§ 156, 29 Abs. 1 Satz 1) zielführende Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens, namentlich die vorläufige Fortführung des schuldnerischen Unternehmens, treffen. Ohne die Vermögensübersicht lassen sich zudem keine tragfähigen Prognoseentscheidungen treffen, ohne die ein Unternehmenserhalt und eine Unternehmensfortführung mittels Insolvenzplanverfahrens nicht möglich sind (vgl. § 229).[2] Auch die Entscheidung, ob eine Eigenverwaltung der Masse durch den Schuldner angeordnet werden kann (§ 270 Abs. 1 Satz 1), beruht maßgeblich auf dem Ergebnis dieser Übersicht.

 

...

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Insolvenzordnung / § 153 Vermögensübersicht
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