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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 136 Stille Gesellschaft

Prof. Dr. Ulrich Haas
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Gesetzestext

 

(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. 2Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.

1. Allgemeines

[1] Besonderer Dank gilt Herrn RA Oliver Vogel für seine Unterstützung bei der Überarbeitung der Kommentierung.

1.1 Rechtsquellen

 

Rn 1

§ 136 verfolgt unter Aufgreifen der bisherigen Regelung in § 237 HGB den Zweck, einen Vermögensabfluss aus der stillen Gesellschaft durch Einlagenrückerstattungs- bzw. Erlassvereinbarungen hinsichtlich des Verlustanteils des stillen Gesellschafters zu verhindern und damit einer Schmälerung der Insolvenzmasse entgegenzutreten. Durch die Rückführung dieses Anfechtungstatbestands aus dem HGB (§ 237 HGB a. F.) in den Kreis der übrigen Insolvenzanfechtungstatbestände wollte der Gesetzgeber eine unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten begrüßenswerte einheitliche Regelung der Anfechtungstatbestände herstellen.[2]

[2] Siehe BT-Drs. 12/3803 S. 82 f.; vgl. auch HK-Thole, § 136 Rn. 1; Kübler/Prütting/Bork-Preuß, § 136 Rn. 1.

1.2 Normzweck

 

Rn 2

Anders als bei den Personenhandelsgesellschaften haftet in der Insolvenz des Geschäftsinhabers der stille Gesellschafter den Insolvenzgläubigern nicht. Das Risiko, das der stille Gesellschafter in der Insolvenz des Geschäftsinhabers zu tragen hat, ist in § 236 HGB geregelt. Danach wird die Einlage grundsätzlich als Darlehe...

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Insolvenzordnung / § 136 Stille Gesellschaft
Insolvenzordnung / § 136 Stille Gesellschaft

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