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Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung kein Sachbezug

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Leitsatz

Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet auf sie keine Anwendung.

 

Problematik

Es geht um die Frage, ob die Auszahlung von Arbeitslohn in einer Fremdwährung als Geldzahlung oder als Sachbezug zu behandeln ist, auf den die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich angewendet werden kann.

 

Entscheidung des BFH

Unter einer Einnahme in Geld ist laut BFH nicht nur das im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel zu verstehen. Nach Meinung des Gerichts stellen jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung wie der spanischen Peseta eine Einnahme in Geld und keinen Sachbezug dar. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Zufluss um ein unbares Fremdwährungsguthaben (sog. Devisen) handelt oder – wie im Urteilsfall – um von einem anderen Staat herausgegebene Banknoten und Münzen (sog. Sorten). Diese Auslegung deckt sich nach Überzeugung des BFH mit der Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit der Einführung der Sachbezugsfreigrenze verbunden hat und die erkennbar nicht die Funktion hat, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern auf wie auch immer geartete Weise einen monatlichen Gegenwert von 44 EUR steuerfrei zukommen zu lassen.

 

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH bestätigt die von der Finanzverwaltung seit jeher vertretene Auffassung, dass auf die Fremdwährungseinnahmen eines Arbeitnehmers die sog. Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich keine Anwendung findet. Diese Freigrenze gilt nur für Sachbezüge, die nach mit dem ortsüblichen Endpreis zu bewerten sind. Das aber können nur solche Einnahmen sein, "die nicht in Geld bestehen". Die in der Praxis weitaus bedeutsamere Konsequenz des vorliegenden Urteils besteht jedoch darin, dass mit der Verneinung der Sachbezugseigenschaft auch der Bewertungsabschlag i. H. v. 4 % (Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 9 LStR) ausscheidet, was im Einzelfall weitaus größere finanzielle Auswirkungen zur Folge haben kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.10.2004, VI R 29/02, BStBl 2005 II S. 135

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