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Auswirkungen der Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung auf eine Organschaft (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE.

Die Finanzverwaltung[1] hatte im März 2021 einen Leitsatz einer Entscheidung des BFH[2] in Abschn. 2.8 Abs. 12 Satz 6 UStAE aufgenommen, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt.

Hinweis

In einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO kann das Gericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts[3] ist allerdings § 276a InsO grundsätzlich mit Wirkung vom 1.1.2021 geändert worden. Danach gilt in dem Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Abs. 3 InsO und der Verfahrensöffnung, dass der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners haben. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist in dieser Zeit ebenfalls nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Aufgrund der Fortentwicklung des Insolvenzrechts ist damit der Aussage des BFH in aktuellen Fällen die Rechtsgrundlage entzogen. Die Finanzverwaltung stellt deshalb in ihrem Schreiben nunmehr zutreffend klar, dass die erst im März 2021 aufgenommene Aussage, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft unter den ...

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    BMF, Schreiben vom 22.6.2021, III C 2 -S 7105/20/10001 :001 (DOK 2021/0458682), BStBl I 2021, 856 Anwendungsregelung zum BMF-Schreiben vom 4. März 2021, III C 2 – S 7105/20/10001 :001, BStBl 2021 I S. 316 ...

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