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Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Wohngemeinschaft

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

§ 33 EStG, § 18, § 24, § 25 WTG NW

 

Sachverhalt

Der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Kläger wohnte gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte er als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Das FA erkannte diese Kosten nicht an, da der Kläger nicht vollstationär in einem Heim untergebracht sei. Nur dann seien Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung steuerlich zu berücksichtigen. Das FG gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt (FG Köln, Urteil vom 30.9.2020, 3 K 1858/18, Haufe-Index 14406808, EFG 2021, 764).

 

Entscheidung

Die Revision des FA hat der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Aufwendungen für die krankheits-, pflege­bedingte oder behinderungsbedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer dafür vorgesehenen Einrichtung erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und sind daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten. Erforderlich ist danach lediglich, dass d...

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