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Auslegung einer Betriebsaufgabeerklärung; Feststellungslast für verdeckte Gewinnausschüttung

Dr. Ulrich Dürr
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Leitsatz

Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken seien. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine Betriebsaufgabeerklärung erkennbar von dem Bewusstsein der daraus folgenden Versteuerung der stillen Reserven getragen sein müsse, bezieht sich nur auf Fälle, in denen mangels ausdrücklicher Aufgabeerklärung aus anderen Umständen, Handlungen oder Äußerungen auf eine Betriebsaufgabe geschlossen wird.

Zuschätzungen aufgrund einer Nachkalkulation bei einer Kapitalgesellschaft sind als verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Nachkalkulation den Schluss zulässt, dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht hat und diese nicht gebuchten Betriebseinnahmen den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind.

Lässt sich der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen nicht feststellen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist. Nach den Grundsätzen der Beweisrisikoverteilung geht die Unaufklärbarkeit des Verbleibs zu Lasten der Gesellschafter.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige betrieb zunächst auf einem ihm gehörenden Grundstück eine Gaststätte als Einzelunternehmen. Später gründete er zusammen mit seinem Sohn eine GmbH, der er die Gaststätteneinrichtung sowie den Warenbestand veräußerte und die Gaststättenräume verpachtete. Durch seinen Steuerberater teilte er dem Finanzamt schriftlich mit, der Betrieb sei eingestell...

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