Leitsatz
Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird.
Normenkette
§ 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 1 Satz 3 AO, § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 Satz 1 FGO, Art. 2 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Im Rahmen einer Bp richtete das FA – ohne den Kläger hierzu vorab um Auskunft gebeten zu haben – ein Auskunftsersuchen an einen seiner Geschäftspartner mit der Frage, ob Provisionszahlungen an den Kläger geflossen seien. Grund für die vermuteten Provisionszahlungen war, dass ein anderer Lieferant des Klägers "Ausgleichszahlungen" an ihn gemeldet hatte und in der VorBp eine Bonuszahlung zu Mehrerlösen geführt hatte. Das FA wies den Geschäftspartner auf § 93 AO hin und führte weiter aus: "In der o.g. Steuersache ist die Sachaufklärung mit den Beteiligten nicht möglich." Der Geschäftspartner verneinte die an ihn gestellte Frage.
Die vom Kläger gegen das Auskunftsersuchen gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage hatte wegen der drohenden Wiederholungsgefahr Erfolg (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.3.2013, Haufe-Index 5070900, 3 K 34/09). In der Revision vertrat das FA die Auffassung, die Vorgaben des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO seien eingehalten worden. Der Prüfer habe im Rahmen seiner Prognose durchaus die Antwort des Klägers vorwegnehmen dürfen und von einer voraussichtlichen Erfolglosigkeit einer solchen Anfrage ausgehen können.
Entscheidung
Der BFH hat aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen die Revision des FA zurückgewiesen. Es habe im Streitfall aufgrund...