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Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

Haben die Vertragsparteien bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ausgeführt.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 14 Abs. 2 BewG, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 9.10.2012 von Frau P ein bebautes Grundstück gegen Zahlung eines Barkaufpreises i.H.v. 260.000 EUR sowie einer monatlich ab dem 1.1.2013 im Voraus zu zahlende Rente i.H.v. 1.000 EUR. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, P zu pflegen und zu versorgen. P bewohnte eine der Wohnungen, für die sie sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zurückbehielt.

Der Kaufpreis war nach dem Schenkungsvertrag bis zum 1.2.2013 durch Überweisung auf ein Notaranderkonto zu entrichten. Die Übergabe des Grundstücks sollte am Tag des Eingangs des Barkaufpreises, ­spätestens am 1.2.2013 erfolgen. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten, die Eigentumsveränderungen im Grundbuch zu vollziehen. Der Notar wurde angewiesen, eine Vertragsausfertigung mit der Auflassungserklärung dem Grundbuchamt einzureichen, sobald die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen wurde.

P verstarb am 24.11.2012 noch vor Eintragung des Eigentumswechsels. Die Klägerin beerbte die P und wurde am 15.2.2013 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Das FA sah in dem notariellen Vertrag vom 9.10.2012 eine gemischt-freigebige Zuwendung der P an die Klägerin, da die von d...

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