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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

3. Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1, Abs. 5, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger die für die Streitjahre (2007 und 2008) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden, sind Lehrer. Die Klägerin befand sich im Anschluss an die Geburt ihres Sohnes seit Mai 2008 in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Die Kläger nutzten gemeinsam ein in ihrem Einfamilienhaus gelegenes häusliches Arbeitszimmer. Das Einfamilienhaus gehörte ihnen jeweils zur Hälfte. Die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten betrugen im Streitjahr 2007 2.867 EUR und im Streitjahr 2008 2.763 EUR.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre berücksichtigte das FA die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten jeweils nur in Höhe von 1.250 EUR und ordnete diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.

Die dagegen erhobene Klage war erfolglos (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.7.2012, 3 K 447/12, Haufe-Ind...

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