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Auftragsprüfung bei einem Steuerberater

Dr. Eckart Ratschow
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Leitsatz

1. Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann grundsätzlich mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begründet werden (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

2. Macht der Steuerberater im Einspruchsverfahren Umstände geltend, die auf eine Zweckverfehlung im konkreten Einzelfall hindeuten, etwa weil er seine berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig im Bezirk des beauftragten Finanzamts entfalte, muss das Finanzamt dem nachgehen und in der Einspruchsentscheidung eine individuelle Ermessensentscheidung treffen; das Finanzamt muss derartige Umstände des Einzelfalls aber nicht von Amts wegen aufklären und berücksichtigen.

3. Umstände, die der Kläger erstmals im Klageverfahren geltend macht, können bei der rechtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

 

Normenkette

§ 195 Satz 2, § 121, § 5, § 367 Abs. 2 Satz 1 AO, § 102 FGO

 

Sachverhalt

Das FA ordnete bei dem Kläger, einem Steuerberater, eine Außenprüfung an und beauftragte ein benachbartes FA mit deren Durchführung. Dagegen erhob der Kläger Einspruch, den das FA zurückwies. Erstmals im Klageverfahren machte der Kläger geltend, er entfalte seine berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig im Bereich des beauftragten FA, sodass der Zweck der Vermeidung von Spannungen bei Durchführung der Prüfung durch das beauftragte FA verfehlt werde.

 

Entscheidung

Das FG hat der Klage stattgegeben. Das FA müsse sein Auswahlermessen, welches FA es mit der Durchführung der Prüfung beauftrage, ausüben und begründen und dafür ggf. von sich aus ermitteln, ob bei dem beauftragten FA der Zweck, Spannungen zu vermeiden, erreicht werden könne. Dies habe das FA im Streitfall nicht getan (Ermessensausfall; FG Münster, Urteil vom 28.6.2021, 1 K 3391/20 AO...

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