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Aufteilung von verschiedene Einkunftsarten betreffende Aufwendungen – keine Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Dieter Steinhauff
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Leitsatz

Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrags, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht.

Erzielt ein Steuerpflichtiger – im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist – sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten gegebenenfalls nach einer im Schätzungsweg vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über das Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten. Der Kläger ist Jurist. Er erzielte als angestellter Assessor Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und bezog daneben aus einer freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Als Betriebsausgaben machte er u.a. Raumkosten (Miete und Energiekosten für einen Büroraum), Versicherungen, Beiträge, Gebühren, Kfz-Kosten, Bewirtungskosten, Porto, Telefon, Bürobedar...

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