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Aufteilung der Finanzierungs- und Anschaffungskosten bei gemischt genutztem Grundstück

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

1. Nimmt der Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen aber, weil die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist, so sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufzuteilen.

2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab – weil weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich – auch steuerrechtlich bindet. In diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 41 Abs. 2, § 42 AO

 

Sachverhalt

Die Eheleute A und B erwarben von der Mutter der B ein Mehrfamilienhaus, das in sechs Eigentumswohnungen aufgeteilt werden sollte. Zwei Wohnungen, die weit mehr als die Hälfte der gesamten Wohnfläche umfassen, sind selbst genutzt. Von dem gesamten Kaufpreis (455 000 EUR) entfiel nach dem Kaufvertrag auf die selbst genutzten Wohnungen insgesamt nur 150 000 EUR. Die für die anderen Wohnungen angesetzten Kaufpreise (insgesamt 305 000 EUR) entsprachen den Verkehrswerten dieser Wohnungen.

Die Eheleute finanzierten die Anschaffung des Hauses in vollem Umfang fremd und schlossen für die selbst genutzten wie auch für die vermieteten Wohnungen jeweils gesonderte Darlehensverträge ab. Allerdings flossen alle V...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Aufteilung der Anschaffungskosten bei teilweise vermietetem und teilweise selbstgenutztem Grundstück; Höhe der abziehbaren Schuldzinsen  Leitsatz (amtlich) 1. Nimmt der Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je ...

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