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Aufstockungsunterhalt nach Ehescheidung; Berücksichtigung des Splittingvorteils nach Wiederheirat; Aufwendungen für ein Stiefkind

Barbara Rotter
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Leitsatz

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufstockungsunterhalt für dessen Geltendmachung erst nach der Scheidung und Berücksichtigung des Splittingvorteils aufseiten des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen. Keine Berücksichtigung der vom Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder. Berücksichtigung des Wohnwertes eines zunächst im Miteigentum der Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hat. Berücksichtigung einer über die primäre Altersversorgung hinaus betriebenen zusätzlichen Altersversorgung sowohl bei dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten.

 

Sachverhalt

Die Klägerin zu 1) verlangt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt, der Kläger zu 2) macht Kindesunterhalt geltend.

Die Klägerin und der Beklagte haben im Jahre 1970 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei im Jahre 1971 und 1978 geborene Söhne hervorgegangen. Die Ehe wurde durch das am 28.12.1999 rechtskräftige Urteil des Familiengerichts geschieden.

Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte, der Beklagte Prokurist. Er ist Vater eines am 07.04.1995 nicht ehelich geborenen Kindes, dessen - aus Kolumbien stammende - Mutter er im Jahre 2000 geheiratet hat. Sie hat einen weiteren im Jahre 1985 geborenen Sohn, der bei ihr und dem Beklagten lebt. Die zweite Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die Klägerin und der Beklagte waren Eigentümer eines Hauses, in dem sich die eheliche Wohnung befand. Diese Wohnung wurde zunächst von der Klägerin gegen Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von DM 800,00 genutzt und ihr auch durch das Scheidungsverbundurteil zugewiesen. Der Beklagte hat das Hausgrundstück im Jahre 2002 im Wege der Teilungsversteigerung erworben. Die Klägerin und die gemeinsamen Kinder der Parteien haben das Haus Ende März 2002 geräumt.

Der Kläger zu 2) hat nach Beendigung der Schulausbildung zunächst seinen Wehrdienst geleistet. Seit September 2000 geht er einem Studium nach.

Die Klägerin zu 1) hat laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.555,00 DM ab März 2001 sowie Unterhaltsrückstand geltend gemacht. Der Kläger zu 2) hat ebenfalls ab März 2001 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 567,00 DM sowie ebenfalls Unterhaltsrückstand verlangt. Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1) monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.857,00 DM (davon 371,00 DM als Altersvorsorgeunterhalt) und an den Kläger zu 2) monatlichen Unterhalt von 567,00 DM, jeweils ab März 2001, zu zahlen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger zu 2) hat seinen Unterhaltsanspruch in vollem Umfang weiter verfolgt, die Klägerin zu 1) nur noch in Höhe von 1.345,00 DM für Februar 2001 und in Höhe weiterer 120,00 DM monatlich für die Zeit ab März 2001. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt, soweit er zur Zahlung höheren Ehegattenunterhalts als 1.000,00 DM ab März 2001 und höheren Kindesunterhalts als 480,00 DM ab Mai 2001 verurteilt worden ist. Den Berufungen wurde jeweils teilweise stattgegeben, die Rechtsmittel der Kläger hatten allerdings nur in geringerem Umfang Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH folgt der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit, als Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet wird, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorgelegen haben. Dieser Zeitpunkt gilt als Einsatzzeitpunkt. Dass der Unterhaltsberechtigte den Anspruch erst später geltend macht, ist ohne Bedeutung.

Das Maß des der Klägerin geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen gem. § 1578 Abs. 1 BGB, die im Wesentlichen durch die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten geprägt werden. Hinsichtlich des Splittingvorteils, der sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch zugunsten der Kläger auswirken müsse, weicht der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 7.10.2003 - 1 BvR 246/93, 1 BvR 2298/94) von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und geht davon aus, dass der Splittingvorteil als an die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe prägender Umstand außer Betracht zu bleiben hat und die hierauf beruhende steuerliche Entlastung der neuen Ehe zuzuweisen ist.

Kindern aus einer früheren Ehe komme der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil des Unterhaltspflichtigen allerdings zugute, da es im Verwandtenunterhalt grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen und somit auf die reale Steuerbelastung ankommt.

Ebenso wie das Berufungsgericht hat auch der Senat den für die im Jahre 1995 geborene Tochter zu zahlenden Unterhalt vorweg berücksichtigt und als eheprägenden Unterhalt angesehen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts auch insoweit an, als die für den Stiefsohn eingegangene Zahlungsverpflichtung des Beklagten unterhaltsrechtlich au...

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