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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit u ... / 3.2.4 Übertragung nach dem TVöD

Manfred Arnold
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Rz. 141

Durch die Regelung des TVöD sind im Gegensatz zum BAT die Übertragungsmöglichkeiten des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr wesentlich vereinfacht worden.

§ 26 TVöD regelt den "Erholungsurlaub" und legt in Abs. 1 die Höhe des Urlaubsanspruchs fest. Die Regelung der Übertragung ergibt sich im Zusammenspiel zwischen § 26 Abs. 2 TVöD und BUrlG. Zunächst legt der TVöD fest, wann der Urlaub anzutreten ist. Zu den Voraussetzungen der Übertragung schweigt der TVöD, insofern greift das BUrlG. Den weiteren Fortgang nach einer eventuellen Übertragung bestimmt wieder der TVöD. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten auch für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruch nachkommen muss. Der tarifliche Urlaubsanspruch folgt insoweit den Regelungen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs, da insoweit ein eindeutiger abweichender Regelungswillen nicht erkennbar ist.

 

Rz. 142

§ 26 TVöD-AT lautet:

 

Beispiel

"(1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21) ....... 6 Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

(…)

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

(…)."

 

Rz. 143

Nach § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD muss daher der Urlaub im laufenden Kalenderjahr "gewährt werden". Dies richtet sich zunächst nur an die Adresse des Arbeitgebers, beinhaltet nicht automatisch zugleich auch die Pflicht des Arbeitnehmers, den...

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