Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arnold/Tillmanns, BUrlG § 11 Urlaubsentgelt / 5.2.4 Wechsel von Vollzeit- in Teilzeittätigkeit

Christoph Tillmanns
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 81

Der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt ist keine Frage von Verdiensterhöhungen oder -verringerungen im Referenzzeitraum, sondern eine Frage der Arbeitszeitverringerung oder -erhöhung. Dabei stellt sich die Frage, wie sich diese auf das Urlaubsentgelt auswirkt. Die Berechnung des Urlaubsentgelts macht bei einem Wechsel von Vollzeittätigkeit in Teilzeittätigkeit oder auch umgekehrt hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts an sich keine Probleme. Wenn der Arbeitnehmer lediglich sein Arbeitsvolumen verringert, jedoch die Vergütung gleich bleibt, ergibt sich aus dem Referenzzeitraum eine bestimmte durchschnittliche Tages- oder Stundenvergütung. Bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit innerhalb des Referenzzeitraumes ist allerdings auf der Basis der Stundenvergütung die Berechnung vorzunehmen. Dadurch erhält der Arbeitnehmer die Vergütung, die durch seinen Urlaub ausfällt, angepasst an das neue Arbeitszeitvolumen.

 
Hinweis

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Summe der im Referenzzeitraum insgesamt erzielten Vergütung: Geleistetes Arbeitsstunden im Referenzzeitraum (Geldfaktor) x durch Urlaub ausfallende Stunden (Zeitfaktor).

Der Wechsel von Vollzeit- in Teilzeittätigkeit oder umgekehrt beeinflusst die Berechnung des Urlaubsentgelts insofern nicht.

 

Rz. 82

Das Problem ist vielmehr ein anderes: Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer während eines Vollzeitarbeitsverhältnisses (anteilig) erworben hat entgegen früherer Rechtsprechung des BAG durch den Wechsel in Teilzeittätigkeit nicht in irgend einer Weise geschmälert werden, weil dies gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Nr. 2 der RL 97/81/EG verstoßen würde.[1] Das hat das BAG nunmehr unter Aufgabe seiner alten Rechtsprechung bestätigt.[2] Das gilt auch dann, wenn der Wechsel in Teilzeit mit einer geringeren Zahl an Arbeitstagen verbunden ist. Die in der Vollzeitphase erworbenen Urlaubsansprüche werden durch den Wechsel in Teilzeit nicht berührt.

 

Rz. 83

 
Praxis-Beispiel

Die Arbeitnehmerin kehrt ab dem 1.7. des Jahres aus der Elternzeit zurück und hat aus dem vorhergehenden Vollzeitarbeitsverhältnis noch 20 Tage Resturlaub übertragen. Sie beginnt mit einer Teilzeittätigkeit von 5 Tagen zu je 50 % der betriebsüblichen Arbeitszeit.

Erhält sie nun Erholungsurlaub für 20 Tage, so wäre der Geldfaktor unabhängig davon, ob man den Referenzzeitraum in den Bereich der Vollzeittätigkeit oder der Teilzeittätigkeit legt, bezogen auf die Stundenvergütung immer gleich. Da für die Ermittlung des Urlaubsentgelts jetzt jedoch der Zeitfaktor aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis herangezogen wird, führt dies dazu, dass auch für den aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis "mitgebrachten" Urlaub nur noch die reduzierte Vergütung aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis als Urlaubsvergütung gezahlt wird.

Das ist europarechtlich nicht mehr zulässig. Eine naheliegende Korrektur im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 11 BUrlG besteht darin, diesen übertragenen Urlaub aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Zeitfaktor aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis zu multiplizieren.

Das bedeutet für den Beispielsfall, dass die Arbeitnehmerin nun für die 20 Tage "Alturlaub" nicht nur 4, sondern 8 Stunden pro Tag als Urlaubsvergütung erhält.

 

Rz. 84

Dieses Berechnungsmodell funktioniert aber nicht, wenn die Arbeitnehmerin nicht das Arbeitsvolumen pro Tag reduziert, sondern die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage (und ggf. zusätzlich noch das Arbeitsvolumen).

 
Praxis-Beispiel

Die Arbeitnehmerin kehrt ab dem 1.7. des Jahres aus der Elternzeit zurück und hat aus dem vorhergehenden Vollzeitarbeitsverhältnis noch 20 Tage Resturlaub übertragen. Sie hat im Vollzeitarbeitsverhältnis pro Tag 100 EUR verdient. Sie wechselt nach Ende der Elternzeit in ein Teilzeitarbeitsverhältnis, in dem sie noch an 3 Tagen in der Woche jeweils 4 Stunden, was 50 % der täglichen betriebsüblichen Arbeitszeit entspricht, arbeitet.

 

Rz. 85

Für nationale Lösungsansätze enthalten die beiden einschlägigen Entscheidungen des EuGH keine Vorgaben. Maßgeblich ist nur, dass dem Teilzeitarbeitnehmer während der Teilzeit das "Äquivalent" (so wörtlich der EuGH in der Brandes-Entscheidung[3] in Rz. 38) der Urlaubstage erhält, die er während der Vollzeittätigkeit erworben hat. Wie dem Arbeitnehmer dieses Äquivalent während der Teilzeitarbeit zukommt, ist Sache der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Insbesondere verlangt der EuGH nicht, dass die Arbeitnehmerin die 20 Tage "Alturlaub" nunmehr wie Urlaub in Anspruch nehmen kann, der in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer 3-Tage-Woche entstanden ist – was dann zu einer nicht sinnvollen erheblichen Verlängerung der faktischen Abwesenheit vom Arbeitsplatz führen würde. Sofern hierzu vermehrt die Auffassung vertreten wird[4], aus der Entscheidung Brandes folge ein Verbot, den Urlaub zu kürzen, wird übersehen, dass die zitierten Ausführungen des Urteils lediglich die Antwort auf die vom Land Niedersachse...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Urlaubsanspruch: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Urlaub Reise Karte Sabbatical Route
Bild: Pexels/Element Digital

Urlaub ist bezahlte Freizeit und soll der Erholung von Arbeitnehmenden dienen. Im Bundesurlaubsgesetz ist lediglich der gesetzliche Mindestanspruch geregelt, den der Arbeitgeber nicht unterschreiten darf. Lesen Sie, für wen der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt, wie hoch er ist, ab wann er besteht und was bei einer Kündigung gilt.


Haufe Shop: Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Bild: Haufe Shop

Jetzt dem Fachkräftemangel entgegenwirken und Wettbewerbsvorteile sichern! Das Buch erläutert, wie gute Führung Talente bindet, Krankenstände und Fluktuation senkt. Zudem bietet es Strategien zur Senkung von Rekrutierungs- und Beratungskosten.


Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Urlaubsübertragung bei Wechsel von Vollzeit in Elternteilzeit
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Urlaubsübertragung bei Wechsel von Vollzeit in Elternteilzeit

  Rz. 22 Die allgemeine Problematik des Schicksals eines nicht vollständig genommenen Urlaubsanspruchs aus einer Vollzeittätigkeit bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit stellt sich auch in gleichem Umfang bei dem Wechsel in Elternteilzeit. Ob § 17 Abs. 2 ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren