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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 11 Urlaubsentgelt / 11 Zusätzliches Urlaubsgeld

Christoph Tillmanns
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Rz. 126

Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsentgelts gibt es nicht. Eine Rechtsgrundlage dafür findet sich aber entweder im Arbeitsvertrag oder in zahlreichen Tarifverträgen. Dabei sind 2 "Modelle" zu unterscheiden. Entweder wird ein prozentualer Zuschlag auf das Urlaubsentgelt bei Inanspruchnahme des Urlaubs gezahlt oder eine Einmalzahlung zu einem bestimmten Auszahlungszeitpunk erbracht.

Die jeweiligen Regelungen unterscheiden sich dabei im Detail nicht unerheblich und sind durch Auslegung der jeweiligen Rechtsgrundlage zu ermitteln.

 

Rz. 127

Dabei können folgende Fragen auftreten:

Verfällt der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld, wenn der Anspruch auf Urlaub verfällt, weil er z. B. wegen längerer Krankheit nicht mehr geltend gemacht werden kann?

Bei einem Urlaubsgeld, das urlaubstageweise gezahlt wird ("akzessorisch") ist das eher anzunehmen als bei einer Einmalzahlung. Hängt der tarifvertragliche Anspruch auf Urlaubsgeld, das für jeden Urlaubstag zu zahlen ist, vom Antritt des Urlaubs ab, verfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld aufgrund dieser Akzessorietät mit dem Verfall des Urlaubs.[1] Die Frage ist aber immer durch eine Auslegung der konkreten Anspruchsgrundlage zu ermitteln[2] zur Frage, ob während einer Elternzeit das zusätzliche Urlaubsgeld zu zahlen ist).

Scheidet der Arbeitnehmer unterjährig vor dem Zahlungstermin einer Einmalzahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes aus, stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld anteilig zu zahlen ist. Dafür kommt es neben den genauen Regelungen der Anspruchsgrundlage tendenziell darauf an, ob es sich bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld vorrangig um Entgelt für geleistete Arbeit handelt.

 

Rz. 128

Im Einzelnen gibt es zu den auftretenden Fragen eine vielfältige Rechtsprechung, die auf den ersten Blick auch widersprüchlich erscheinen mag. Das erklärt sich daraus, dass es fast immer um die Auslegung eines konkreten Tarifwerks geht – und je nach tariflichen Voraussetzungen die Frage des Urlaubsgelds in "Störfällen" unterschiedlich beantwortet wird. Es führt also in der Praxis kein Weg um einen genauen Blick auf die Rechtsgrundlage der Urlaubsgeldzahlung herum. Für die Vertragsgestaltung ist zu empfehlen, die folgenden Fragen genau zu regeln:

  • Verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Urlaub verfällt?
  • Reduziert sich der Urlaubsanspruch, wenn sich der Urlaubsanspruch reduziert, z. B. durch Elternzeit oder unterjähriges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis?
  • Soll der Anspruch bei Vorliegen konkreter – und im Vertrag zu benennender Gründe! – wiederrufen werden können?
  • Soll es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft handeln? (Dann ist darauf zu achten, dass jeder Schein eines Rechtsanspruchs vermieden wird, beispielsweise durch folgende Formulierung: "Der Arbeitgeber gewährt derzeit ein zusätzliches Urlaubsgeld, über dessen Zahlung und Höhe er jeweils neu entscheidet. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf die auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht").
[1] BAG, Urteil v. 20.4.2012, 9 AZR 504/10, NZA 2012, 982.
[2] BAG, Urteil v. 14.8.1996, 10 AZR 70/96, NZA 1996, 1204.

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1 Allgemeines  Rz. 1 § 11 BUrlG regelt die Berechnung und die Fälligkeit des während des Erholungsurlaubes fortzuzahlenden Arbeitsentgelts, bezeichnet als Urlaubsentgelt. Das Urlaubsentgelt hat nichts zu tun mit einem zusätzlichen Urlaubsgeld. § 11 BUrlG ...

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