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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1 Urlaubsanspruch / 7.4 Aufrechnung

Birgit Zimmermann
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Rz. 72

Schulden 2 Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Ob und wie Forderungen im Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch – also der Urlaubsanspruch selbst sowie die Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung oder Urlaubsgeld – aufgerechnet werden können, soll im Folgenden dargestellt werden.

7.4.1 Urlaubsanspruch

 

Rz. 73

Nach § 387 BGB können nur gleichartige Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden. Inhalt des Urlaubsanspruchs ist jedenfalls immer die Freistellung von der Arbeitsleistung. Das gilt selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Urlaubsanspruch neben der Freistellung auch die Zahlung von Urlaubsentgelt beinhaltet. Der Urlaubsanspruch als Anspruch (auch) auf Freistellung von der Arbeitspflicht ist mit dem Leistungsgegenstand von Geldforderungen nicht zu vergleichen. Da nur dem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zusteht, ist auszuschließen, dass sich im Arbeitsverhältnis Ansprüche gegenüberstehen können, die auf die Freistellung von gleichartigen Pflichten, die dem jeweils anderen gegenüber bestehen, gerichtet sind. Eine Aufrechnung ist daher nicht möglich.[1] Im Übrigen scheidet m. E. eine Aufrechnung auch deshalb aus, weil der Urlaubsanspruch an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist (s. Rz. 80).

[1] So auch ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 1 BUrlG, Rz. 27; HK-BUrlG/Hohmeister, 3. Aufl. 2013, § 1 BUrlG, Rz. 19.

7.4.2 Urlaubsentgelt/Urlaubsabgeltung

 

Rz. 74

Da sich der Anspruch auf Urlaubsentgelt nicht vom Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach § 611 BGB unterscheidet, stehen der Aufrechnung mit und gegen einen Vergütungsanspruch, der für Zeiten entsteht, in denen sich der Arbeitnehmer in Urlaub befindet ("Urlaubsentgelt"), keine weiteren Bedenken entgegen als gegenüber dem Vergütungsanspruch für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer arbeitet. Insbesondere verlangt der unionsrechtliche Mindesturlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 der RL 2003/88/EG keine weitergehenden Einschränkungen (vgl. im Einzelnen Rz. 20[1]). Hierfür spricht, dass der für die Dauer des Urlaubs zu erfüllende Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, das sog. Urlaubsentgelt, als wiederkehrendes Einkommen i. S. v. § 850 Abs. 1, Abs. 2 ZPO im Unterschied zum zusätzlichen Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO keinen besonderen Pfändungsbeschränkungen unterliegt.[2] Es gelten insoweit gem. § 394 BGB nur die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO. Damit wird dem Arbeitnehmer während der Zeit der urlaubsbedingten Arbeitsbefreiung das gesetzlich als erforderlich angesehene Arbeitseinkommen gesichert. Das Gleiche gilt für den Urlaubsabgeltungsanspruch.[3]

 

Rz. 75

Auch wenn sowohl der Urlaubsabgeltungsanspruch als auch der Vergütungsanspruch für Zeiten der Urlaubsgewährung der Aufrechnung zugänglich sind, ist hinsichtlich der Aufrechnung gegen diese Ansprüche § 394 BGB zu beachten. Danach findet die Aufrechnung gegen eine Forderung nicht statt, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Angesichts dessen, dass es sich beim Urlaubsentgelt i. d. R. um eine Bruttovergütung handelt, sind deshalb insbesondere die Einschränkungen des § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu beachten:

Danach sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge und ferner Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners (= Arbeitnehmers) abzuführen sind, nicht mitzurechnen. Die Aufrechnung hat deshalb von der Nettovergütung auszugehen. Hiervon ist dann der pfändbare Betrag nach § 850c ZPO zu errechnen. Nur in dieser Höhe kann der Arbeitgeber der Vergütungsforderung des Arbeitnehmers eigene Forderungen entgegenhalten.

Umgekehrt ist zu beachten, dass Urlaubsentgelt und -abgeltung weitergehend pfändbar sein können als Vergütung, die für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird. So sind u. a. Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit jedenfalls im Rahmen des § 3b EStG steuerfrei, sofern sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Für Nachtzuschläge hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie in diesem Umfang dann auch unpfändbar sind, und hat zur Bestimmung des "üblichen Rahmens" auf § 3b EStG abgestellt.[4] Höhere Zuschläge sind daher pfändbar. Zudem setzt die Steuerfreiheit nach § 3b EStG voraus, dass die Zuschläge für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Wird wie im Urlaubsfall keine Arbeitsleistung erbracht, sind die Zuschläge steuerpflichtig und damit auch grundsätzlich pfändbar.[5]

 

Rz. 76

Hinsichtlich der Berechnung des zugriffsfreien, also nicht pfändbaren Vergütungsteils hat der Arbeitgeber zu beachten, dass die Urlaubsabgeltung nicht für den Monat erfolgt, in dem sie geleistet und abgerechnet wird (z. B. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zum 28.2.2023 im Februar 2023). Vielmehr ist zu...

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