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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § 7 Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung; Verordnungsermächtigung

Dr. Peter H. M. Rambach
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1 Übergangsregelung für Altverträge

 

Rz. 1

Die zunächst in § 6 WissZeitVG a. F. enthaltene umfangreiche Übergangsregelung ist aufgrund des mit dem Ersten Änderungsgesetz ab 17.3.2016 neu eingefügten § 6 WissZeitVG n. F. jetzt in § 7 WissZeitVG n. F. geregelt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Das WissZeitVG gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 18.4.2007 abgeschlossen wurden: d. h. auf die Arbeitsaufnahme kommt es nicht an.[1] Für die davor bereits abgeschlossenen Arbeitsverträge bleibt es bei der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 1 WissZeitVG). Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter kann nur auf § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis zum 17. April 2007 geltenden Fassung gestützt werden, wenn die Befristung nach Abschluss der Promotion vereinbart wurde (BAG, Urteil v. 20.1.2010, 7 AZR 753/08). Wann eine Promotion i. S. v. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG abgeschlossen ist, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen Promotionsordnung.[2] Wer bereits vor dem 23.2.2002 in einer Hochschule, Forschungseinrichtung oder mit Privatdienstvertrag befristet beschäftigt war, konnte übergangsweise bis zum 29.2.2008 weitere befristete Verträge ohne Sachgrund erhalten, wenn die Höchstgrenzen von 6 plus 6 Jahren bereits ausgeschöpft waren (§ 7 Abs. 2 WissZeitVG). Dies galt auch, wenn vor dem 23.2.2002 bereits ein Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent bestand. Unabhängig davon ist es möglich, befristete Arbeitsverträge mit dem Sachgrund "Drittmittelbeschäftigung" zu schließen (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG).

 

Rz. 2

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das 5. HRGÄndG zwar wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Neuregelungen der Personalkategor...

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  (1) 1Für die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in ...

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