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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § 5 Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 1

§ 5 WissZeitVG erstreckt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen[1] und an Bundes- und Landesforschungsanstalten. Auf die Rechtsform und Rechtsfähigkeit der Forschungsanstalt kommt es nicht an (BAG, Urteil v. 19.3.2008, 7 AZR 1100/06[2]).

Dasselbe gilt für Forschungseinrichtungen der Europäischen Union und entsprechende Einrichtungen der Mitgliedstaaten, wenn diese in Deutschland betrieben werden.[3]

Eine Forschungseinrichtung i. S. v. § 5 WissZeitVG ist eine Einrichtung, in der Forschung i. S. v. Art. 5 Abs. 3 GG betrieben wird (BAG, Urteil v. 20.5.2020, 7 AZR 72/19[4]). Forschung ist eine geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Eine Tätigkeit ist nur als Forschung anzusehen, wenn sie wissenschaftlich betrieben wird. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dabei steht der Qualifizierung einer Tätigkeit als Forschung nicht entgegen, dass es sich um Auftragsforschung handelt. Werden Tätigkeiten nach den Kriterien der Wissenschaftlichkeit und mit wissenschaftlichen Methoden ausgeführt, unterfällt auch die Auftragsforschung dem Begriff der Forschung (BAG, Urteil v. 20.5.2020, 7 AZR 72/19[5]). Auch wenn die Fragestellung vom Auftraggeber vorgegeben ist, kann unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden wissenschaftlich gearbeitet werden. Werden aber überwiegend Verwaltungstätigkeiten erbracht, ist die Befristungsmöglichkeit nach § 5 WissZeitVG nicht gegeben.[6]

Sind eigenständige Erkenntnisoperationen und Methodenwahl gesichert, ist nach der Rechtsprechung des BAG auch die Ressortforschung Wissenschaft (BAG, Urteil v. 19.3.2008, 7 AZR 1100/06[7]). Der Ressortforschung kann nicht allein deshalb das Merkmal wissenschaftlicher Forschung abgesprochen werden, weil es sich wegen der Eingliederung der Forschungseinrichtung in die staatliche Behördenhierarchie um "Staatstätigkeit" handelt. Der Staat hat allerdings zur Gewährleistung der Freiheit der Wissenschaft und Forschung durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass eine freie wissenschaftliche Betätigung möglich ist. Der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung muss frei sein von staatlicher Einflussnahme. Wenn diesen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil v. 26.10.2004,1 BvR 911/00[8]) für den Bereich der Hochschulen entwickelten Anforderungen genügt ist, kann auch eine in die Behördenhierarchie eingegliederte Einrichtung der Ressortforschung Forschung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG betreiben. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Einrichtung über eine eigene Organisation verfügt, die erteilten Forschungsaufträge mit wissenschaftlichen Methoden und in freier Methodenwahl bearbeitet werden und die Publikation der Forschungsergebnisse für den Regelfall vorgesehen ist (BAG, Urteil v. 19.3.2008, 7 AZR 1100/06[9]).

 

Rz. 2

Das WissZeitVG gilt auch für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an überwiegend staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen, d. h. an Einrichtungen, deren Haushalt zu mehr als der Hälfte staatlich finanziert wird.[10]

Außerdem gilt das WissZeitVG an institutionell überwiegend staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen, d. h. Einrichtungen, deren Grundfinanzierung überwiegend vom Staat stammt[11], auch wenn sie hinsichtlich der Gesamtfinanzierung überwiegend private Drittmittel einwerben.

Schließlich gilt das WissZeitVG auch für auf der Grundlage von Art. 91b GG von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen, wobei es auf den Anteil der staatlichen Finanzierung nicht ankommt.[12]

 
Hinweis

Die einheitliche Regelung der Befristungsmöglichkeiten für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen hat zur Folge, dass die Höchstgrenzen in beiden Bereichen einheitlich beurteilt und die Befristungshöchstgrenzen nur einmal in Anspruch genommen werden können.[13]

Es handelt sich dabei insbesondere um die Institute der Max-Planck-Gesellschaft und der Fraunhofer-Gesellschaft, sowie die in der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren und in der Wissensgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz zusammengeschlossenen Einrichtungen.

 

Rz. 3

 
Hinweis

Soweit schon für die Vorgängerregelung des § 57d HRG angenommen wurde, dass sie auch das wissenschaftliche Leitungspersonal an solchen Forschungseinrichtungen erfasst, gilt dies im Rahmen von §§ 5 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erst Recht. § 5 WissZeitVG beschreibt mit der Formulierung "mit wissenschaftlichem Personal" einen eigenständigen personellen Geltungsbereich, also einen anderen als den in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.[14] Dieser ist weitergehend als derjenige in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG (BAG, Urteil v. 23.10.2019, 7 AZR 7/18[15]).

Deshalb können an staatlichen Forschungseinrichtungen und den sonstigen g...

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