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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 9.1.1 Klage auf Zustimmung

Prof. Dr. Reinhard Vossen
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Rz. 188

Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen.

 

Rz. 189

Hat der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers rechtzeitig und formwirksam abgelehnt, muss der Arbeitnehmer seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Der Anspruch wird sich dann auf Abgabe einer Willenserklärung des Arbeitgebers, sowohl bezogen auf die Verringerung als auch auf die Verteilung, richten. Eine isolierte Klage auf Neuverteilung der Arbeitszeit ist nur dann zulässig, wenn sich die Parteien bereits auf die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt haben.[1] Der Klageantrag muss nicht unbedingt mit dem Inhalt der Geltendmachung nach § 8 Abs. 2 TzBfG übereinstimmen.[2] Diese Fallkonstellation ist z. B. gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Verteilung der begehrten verringerten Arbeitszeit letztlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers überlassen[3] hat.[4]

 

Rz. 190

Der Arbeitnehmer muss daher Klage auf Abgabe einer Willenserklärung i. S. v. § 894 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im Wege einer Leistungsklage erheben.[5] Nach § 894 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gilt die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit erst bei Rechtskraft des Urteils als erteilt.[6] Das Gleiche gilt für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit, da es insofern ebenfalls einer Willenserklärung des Arbeitgebers bedarf.[7]

[1] BAG, Urteil v. 16.12.2008, 9 AZR 893/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 23; s. a. Rz. 43.
[2] Vgl. näher Lorenz, NZA-RR 2006, 281, 288; vgl. auch BAG, Urteil v. 13.11.2012, 9 AZR 259/11, EzA § 8 TzBfG Nr. 27; BAG, Urteil v. 20.1.2015, 9 AZR 735/13, EzA § 8 TzBfG Nr. 31.
[3] S. Rz. 48.
[4] BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 239/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 19.
[5] BAG, Urteil v. 8.5.2007, 9 AZR 1112/06, EzA § 8 TzBfG Nr. 18; BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 239/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 19; vgl. auch BAG, Urteil v. 16.12.2014, 9 AZR 915/13, EzA § 106 GewO Nr. 20; BAG, Urteil v. 24.9.2019, 9 AZR 435/18, NZA 2020, 340, 341 (zu § 15 Abs. 6 BEEG a. F.).
[6] BAG, Urteil v. 18.8.2009, 9 AZR 517/08, EzA § 8 TzBfG Nr. 24; BAG, Urteil v. 20.1.2015, 9 AZR 860/13, EzA § 8 TzBfG Nr. 32; vgl. auch BAG, Urteil v. 16.12.2014, 9 AZR 915/13, EzA § 106 GewO Nr. 20.
[7] BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 239/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 19; vgl. auch Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 118; Preis/Gotthardt, DB 2001, 145, 146.

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