Prof. Dr. Reinhard Vossen
Rz. 15
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs länger als 6 Monate besteht (§ 8 Abs. 1 TzBfG).Entscheidend für den Beginn der 6-monatigen Wartezeit ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das ist i. d. R. nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, von dem ab die Parteien ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten begründen wollen.
Dies ist im Regelfall der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer nach der vertraglichen Vereinbarung seine Arbeit aufnehmen soll. Hiervon ist allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darin einig sind, dass gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Zeitspanne liegen soll, in der der Arbeitnehmer zwar noch nicht zur Arbeit, jedoch schon zur Einhaltung von Nebenpflichten, z. B. nach § 241 Abs. 2 BGB, verpflichtet sein soll.
Rz. 16
Da das TzBfG zur Berechnung der 6-monatigen Wartezeit keine spezielle gesetzliche Regelung enthält, ist auf die allgemeinen Regeln zur Fristberechnung nach §§ 187 ff. BGB zurückzugreifen. Das Arbeitsverhältnis besteht am Tag seines Beginns ab 0.00 Uhr unabhängig von dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Es kommt nicht darauf an, ob der Beginn des Arbeitsverhältnisses auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, da dies nach § 187 BGB unerheblich ist. Da nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB der 1. Tag der Frist mitgezählt wird, besteht das Arbeitsverhältnis 6 Monate, wenn derjenige Tag des letzten Monats abgelaufen ist, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Ob es sich hierbei um einen Samstag oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag handelt, ist unerheblich. § 193 BGB kommt nicht zur Anwendu...