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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Verbot der Diskriminierung / 3.2 Kausalität

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 20

Die Vorschrift untersagt eine Schlechterstellung wegen der Teilzeitarbeit. Die notwendige Kausalität zwischen Teilzeitarbeit und Schlechterstellung ist immer dann gegeben, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft[1], nicht jedoch dann, wenn andere Umstände, die keinen Bezug zu der Arbeitszeit haben, ausschlaggebend sind.[2] Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher z. B. ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird.[3]

 
Hinweis

Eine Benachteiligungs- oder Diskriminierungsabsicht des Arbeitgebers ist ebenso wenig erforderlich wie ein Verschulden. Entscheidend ist allein die objektive Benachteiligung.[4] Es handelt sich nicht um einen Schadenersatzanspruch. Der gleichheitswidrig benachteiligte Arbeitnehmer macht einen Erfüllungsanspruch im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB geltend.[5]

 
Praxis-Beispiel

1. Ein Arbeitgeber zahlt das Weihnachtsgeld nur an diejenigen Arbeitnehmer, die dauerhaft bei ihm angestellt sind. Die vorübergehend Beschäftigten schließt er von dieser Leistung aus. Hier erfolgt die Differenzierung aufgrund der fehlenden Bindung des vorübergehend Beschäftigten an den Betrieb. Dies kann sowohl denjenigen Arbeitnehmer treffen, der während seiner Tätigkeit wie ein Vollzeitbeschäftigter arbeitet, als auch denjenigen, der während der gleichen Zeit nur zeitanteilig beschäftigt ist. Die Differenzierung erfolgt augenscheinlich nicht wegen der Teilzeitarbeit, sodass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.[6]

2. Dem im Anwendungsbereich des BAT verbliebenen teilzeitbeschäftigten Angestellten steht nur der entsprechend seiner Teilzeit nach § 34 Abs. 1 BAT gekürzte ehegattenbezogene Ortszuschlag zu, wenn...

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