Rz. 21
Nach § 17 TzBfG obliegt das Recht zur Erhebung der Befristungskontrollklage dem Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass nur er selbst klageberechtigt sein kann. Nach § 613 BGB hat der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen und er soll deshalb selbst entscheiden können, ob er eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen ihrer (vermeintlichen) Unwirksamkeit angreifen oder diese hinnehmen will, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis endet.
Dieses persönliche Recht des Arbeitnehmers kann auch nicht auf Pfändungsgläubiger oder Zessionare von Arbeitsentgeltansprüchen übergehen oder vom Treuhänder (§ 313 InsO) wahrgenommen werden. Dieses Ergebnis gilt auch für Legalzessionare wie die Bundesagentur für Arbeit oder die gesetzlichen Krankenkassen, wenn diese nach § 115 Abs. 1 SGB X Inhaber von Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers werden.
Rz. 22
Die Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist gegen den Arbeitgeber als Beklagten zu richten. Wer Arbeitgeber und damit Vertragspartner des Arbeitnehmers ist, richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere findet § 164 Abs. 2 BGB Anwendung.
Ist der Arbeitgeber eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft, so können diese selbst als solche verklagt werden (§ 124 Abs. 1 HGB). Wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung nach §§ 128, 161, 171 Abs. 1 HGB ist es jedoch zweckmäßig, im Falle einer Befristungskontrollklage die mit ihr verbundene Zahlungsklage nach § 615 BGB auch gegen die jeweiligen Gesellschafter zu richten. Dies ermöglicht dem obsiegenden Arbeitnehmer die Vollstreckung der Vergütungsansprüche auch in das Privatvermögen der Gesellschafter, § 129 Abs. 4 HGB.
Rz. 23
Ist Arbeitgeber eine Partnerschaftsgesellschaft oder ein nicht rechtsfähiger Verein