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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 4.2.10 Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG mit Betriebsratsmitgliedern

Edith Gräfl
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Rz. 362

§ 14 Abs. 2 TzBfG gilt auch für Mitglieder des Betriebsrats. Deren nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

Unionsrechtliche Vorgaben gebieten insoweit keine einschränkende Auslegung der Vorschrift.[1] Die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 2002/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft stehen – auch unter Berücksichtigung von Art. 27, 28 und 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) – der Anwendung von § 14 Abs. 2 TzBfG auf befristete Arbeitsverträge von Mitgliedern oder (herangezogenen) Ersatzmitgliedern des Betriebsrats nicht entgegen. Zwar wäre ein Betriebsratsmitglied nicht ausreichend geschützt i. S. v. Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG, wenn die Beendigung seines Arbeitsvertrags mit seinem Mandat oder seiner Amtstätigkeit begründet werden könnte. Das ist aber nach deutschem Recht nicht der Fall.

Das Betriebsratsmitglied ist durch das Benachteiligungsverbot in § 78 Satz 2 BetrVG – ggf. i.V.m. § 280 Abs. 2 und/oder § 823 Abs. 2 BGB – ausreichend geschützt. Die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes oder in ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis kann eine unzulässige Benachteiligung sein, wenn sie wegen der Ausübung des Betriebsratsamts erfolgt.[2] Eine während der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds vereinbarte sachgrundlose Befristung – d. h. eine Verlängerungsvereinbarung – kann unwirksam sein, wenn dem Betriebsratsmitglied nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit lediglich ein befristetes statt eines unb...

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