Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arbeitszimmer: Beschränkung des Werbungskostenabzugs ist verfassungsgemäß – Einrichtungsgegenstände als Arbeitsmittel abzugsfähig

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Kommentar

1. Daß Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wurde von der Rechtsprechung des BFH schon seither nicht beanstandet (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996, BFH, Urteil v. 27. 9. 1996, VI R 46/96, BStBl 1997 II S. 68; Arbeitszimmer ).

2. Wie der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich, daß Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung nur bis höchstens 2.400 DM jährlich als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei es dem Gesetzgeber nicht untersagt, daß er für bestimmte Arten von Aufwendungen steuerlich nur den Abzug eines typisierend festgelegten Betrags gestatte (BVerfG, Beschluß v. 10. 4. 1997, 2 BvL 77/92, BStBl 1997 II S. 518, 519 unter II. 3. der Gründe betreffend die Aufhebung des Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrags). Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer seien eine Art von Aufwendungen, die der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG typisierend begrenzen dürfe. Solche Aufwendungen fielen wegen der engen Berührung zwischen beruflichem und privatem Bereich in eine Sphäre, die sich einer Nachprüfung durch die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte entziehen. Angesichts dieser Besonderheit könne es dem Gesetzgeber von verfassungswegen nicht untersagt werden, daß er die Höhe der als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen typisierend auf ein Maß beschränkt, das ihm als notwendig erscheint.

Daß die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM pro Jahr nicht gilt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sei ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber habe typisierend an unterschiedliche Sach verhalte unterschiedliche Rechts- folgen geknüpft.

3. Der BFH teilt die Auffassung des BMF, daß bei einem Lehrer das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, sondern dieser Mittelpunkt in der Schule liegt (BMF, Schreiben v. 29. 9. 1995, IV B 6 – S 2000 – 60/95, BStBl 1995 I S. 429, 432, Tz. 3.3).

4. Die Obergrenze von 2.400 DM umfaßt nicht nur die Raum kosten (z. B. anteilige Miete, AfA, Schuldzinsen, Gebäudereparaturen, Heizungs- und Reinigungskosten), sondern auch die Kosten für die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG ). Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 22. 1. 1998, IV B 2 – S 2145 – 3/98) sollen zur Ausstattung nicht nur Tapeten, Teppiche, Gardinen und Lampen, sondern generell auch Bücherschränke, Bücherregale, Schreibtische, Schreibtischstühle sowie andere Möbelstücke gehören. Danach soll nur das sogenannte „typische Arbeitsmittel” – wie etwa das Klavier bei einem Musiklehrer – nicht zur Ausstattung gehören ( Abschn. 45 Abs. 2 Satz 6 LStR ). Der BFH lehnt diese enge Auffassung der Finanzverwaltung ab und folgt dem seither auch schon hier vertretenen Rechtsstandpunkt, daß Aufwendungen für Arbeitsmittel ( § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG ) weiterhin unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar sind, auch wenn Arbeitsmittel sich in einem häuslichen Arbeitszimmer befinden und damit zu dessen Ausstattung gehören. Denn die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG getroffene Regelung über die Abziehbarkeit der Aufwendungen für Arbeitsmittel ( § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG ) hat als lex specialis Vorrang vor der die Kosten der Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers betreffenden Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG , wie der Bundesfinanzhof nunmehr ausdrücklich bestätigt hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.11.1997, VI R 4/97

Hinweis:

1. Ähnlich wie Lehrer ihren Tätigkeitsmittelpunkt in der Schule haben, dürfte auch bei Richtern der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit im Gericht liegen, selbst wenn sie ihre Akten weitgehend im häuslichen Arbeitszimmer bearbeiten und dort auch die Urteilsentwürfe fertigen. Dies gilt selbst dann, wenn Richter dort nebenberuflich durch schriftstellerische Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen.

Bei einem Rechtsanwalt dürfte der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit stets seine Kanzlei sein, weil er dort schwerpunktmäßig Mandanten betreut, Schriftsätze fertigt und organisatorisch das Büro leitet. Das häusliche Arbeitszimmer ist selbst dann nicht Tätigkeits mittelpunkt des Anwalts, wenn dieser dort z. B. alle schwierigen Fälle mit erheblichem Zeitaufwand bearbeitet und gelegentlich ausgewählte Klienten dort berät.

Abschließend dürften diese Fragen allerdings erst durch das BVerfG entschieden werden. Deshalb dürfte es sich emp...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Praxis-Tipp: Häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen
Young woman working from home
Bild: E+

In welcher Höhe sind Kosten eines Arbeitszimmers bei gesundheitlichen Einschränkungen als Werbungskosten abzugsfähig?


Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023: 2. Das neue Wahlrecht zum häuslichen Arbeitszimmer
Mann am Schreibtisch
Bild: Haufe Online Redaktion

Ab VZ 2023 gilt beim häuslichen Arbeitszimmer ein neues Wahlrecht: Erwerbstätige können zwischen einem tatsächlichen Kostenabzug und der Jahrespauschale wählen.


Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Das häusliche Arbeitszimmer: Berücksichtigungsfähige Aufwendungen
Das häusliche Arbeitszimmer: Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Zusammenfassung Überblick Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sind, stellt sich die Frage: "Welche Aufwendungen können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren