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Arbeitsunfall bei gewisser selbständiger Tätigkeit

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Kommentar

Ein Malermeister ist beim Sturz von einer Leiter verunglückt. Er war zuvor als selbständiger Malermeister tätig, ehe er als Arbeitnehmer mit Hausmeistertätigkeiten in der Firmengruppe M & Co. beschäftigt wurde. Später war er in einer anderen Firma tätig.

Zur Vorbereitung einer neuen Nutzung eines Firmengebäudes ließ die H. M. KG dort durch den Kläger Malerarbeiten durchführen, wofür ein Entgelt in Höhe von 18 DM je Arbeitsstunde vereinbart worden war. Eine Anstellung durch die H. M. KG war damit nicht verbunden. Bei Durchführung dieser Malerarbeiten stürzte er von einer Leiter und erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall zu entschädigen. Der Kläger sei nicht Beschäftigter der H. M. KG gewesen, sondern habe für diese wie ein selbständiger Handwerksmeister gearbeitet ( Arbeitsunfall ).

So auch das Gericht: Der Kläger hat keinen zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten, als er bei den Malerarbeiten von der Leiter gestürzt ist. Der Kläger hat zum Zeitpunkt des Unfalls weder aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses noch als selbständiger gewerbsmäßig Tätiger Malerarbeiten erbracht; er war damit auch nicht selbständiger Unternehmer. Er stand deshalb nicht nach der Satzung der Berufsgenossenschaft unter Versicherungsschutz . Denn die im Gebäude der Firma H. M. KG verrichteten Malerarbeiten sind nicht als gewerbsmäßige Bauarbeiten zu qualifizieren.

Durch die Vereinbarung eines Entgelts und die Abrechnung durch den Malermeister entsprechend der geleisteten Stunden lag keine Arbeitnehmereigenschaft vor. Für den Bestand als Unternehmen wäre Voraussetzung, daß der Unternehmer es auf Dauer angelegt hat, daß die Tätigkeit also eine auf Dauer angelegte selbständige Erwerbsquelle bilden soll. Nachdem dies aber offensichtlich nicht beabsichtigt war und auch kein Eintrag in die Handwerksrolle betrieben wurde, sind damit die im Unfallzeitpunkt verrichteten Malerarbeiten nicht als gewerbsmäßige Bauarbeiten anzusehen. Damit stand der Kläger aber nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung ( Unfallversicherung, gesetzliche ).

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 05.05.1998, B 2 U 23/97 R

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