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Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass

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Werden Beschäftigte wechselnd im Ausland und im Inland tätig, so ist der Lohn oftmals in einen auf den Aufenthalt im Inland entfallenden steuerpflichtigen und einen auf das Ausland entfallenden steuerfreien Teil zu trennen. Die Verwaltung hat aktuell neu geregelt, wie das bereits im Lohnsteuerverfahren funktioniert, einschließlich einer ausgeweiteten Übergangsregelung zur Anwendung der sog. Tagestabelle.

Werden inländische Beschäftigte im Ausland tätig oder arbeiten ausländische Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland, muss geprüft werden, ob der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist bzw. ob eine Steuerfreistellung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) infrage kommt. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem sogenannten 183-Tage-Schreiben der Verwaltung, das Ende 2023 zuletzt umfangreich aktualisiert worden ist (BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 - S 1300/21/10024 :005, vgl. Top-Thema).

Neue Grundsätze für Lohnzahlungszeiträume nach 31.12.2024

Das neue BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 14.3.2017. Die dargestellten Grundsätze sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2024 zufließen. Nach der Systematik der DBA wird für Lohneinkünfte die Doppelbesteuerung vermieden, indem bestimmt wird, in welchem Umfang das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz) der steuerpflichtigen Person oder dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird.

Eine Besteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat erfolgt, wenn

  • der Arbeitnehmer sich insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines im jeweiligen Abkommen näher beschriebenen Zeitraums im Tätigkeitsstaat aufgehalten oder die Tätigkeit dort ausgeübt hat oder
  • der Arbeitgeber,...

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Wird der Arbeitslohn für eine Tätigkeit in einem Vertragsstaat nach DBA freigestellt, so sind die besteuerbaren Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit ggf. in einen auf den Aufenthalt im Inland entfallenden steuerpflichtigen und einen auf den Aufenthalt im Vertragsstaat entfallenden steuerfreien Teil zu trennen.  Die Verwaltung hat aktuell neu geregelt, wie das im Lohnsteuerverfahren funktioniert, einschließlich einer ausgeweiteten Übergangsregelung zur Anwendung der Tagestabelle.


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