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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / VI. Blick nach Österreich

Prof. Dr. Sebastian Mock
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Rz. 11

[Autor/Zitation]

In Österreich ist die Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung bei Zweigniederlassungen im Inland in § 280a öUGB geregelt. Dabei verfolgte der österreichische Gesetzgeber ursprünglich einen weitgehend identischen Regelungsansatz wie in § 325a, wobei die Offenlegungspflicht sich auf die Vertreter der Zweigniederlassung und auf die Verwendung der deutschen Sprache beschränkte. Diese Offenlegungspflicht begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OGH v. 13.9.2007 – 6 Ob 182/07v).

 

Rz. 12

[Autor/Zitation]

Seit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2022 (GesDigG 2022 – BGBl I 2022/186) sieht § 280a öUGB allerdings vor, dass eine Offenlegung durch die Vertreter der Zweigniederlassung in deutscher oder einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache nur dann erfolgen muss, wenn die Unterlagen der Rechnungslegung nicht schon über das System der Registervernetzung nach Art. 22 GesRRL abrufbar sind; damit hat der österreichische Gesetzgeber von der Option des Art. 31 Abs. 2 GesRRL Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass die Unterlagen der Rechnungslegung für Zweigniederlassungen von KapGes., die ihre Unterlagen der Rechnungslegung in deutscher oder englischer Sprache veröffentlichen, in Österreich nicht mehr (separat) offengelegt werden müssen.

[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 325a HGB, Randziffer 11
[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 325a HGB, Randziffer 12

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