Rz. 60
Der Geschäfts- oder Firmenwert ist gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 außerplanmäßig abzuschreiben, wenn der beizulegende Wert des erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts dauerhaft unter den Buchwert gefallen ist (sog. dauernde Wertminderung). Korrekterweise müsste der beizulegende Wert des ursprünglich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts bestimmt werden (Wagner/Schomaker, DB 1987, 1365; Weber/Zündorf, DB 1989, 333, 336). Hierzu müsste ein am Bilanzstichtag ermittelter Geschäfts- oder Firmenwert (definiert als Unternehmenswert minus bilanzielles Reinvermögen) in einen ursprünglich erworbenen und einen neu entstandenen, originären Teil aufgespalten werden, was aufgrund von Unsicherheit und unvollständiger Informationen praktisch nicht durchführbar ist.
Rz. 61
Nach DRS 23 wird daher hilfsweise als Vergleichswert der gesamte Geschäfts- oder Firmenwert am Bilanzstichtag neu bestimmt. In Bezug auf die außerplanmäßige Abschreibung kommt es damit zur Vermischung des ursprünglich derivativen und des seit der Erstbewertung neu entstandenen Geschäfts- oder Firmenwerts, was aus Vereinfachungsgründen aber akzeptabel scheint. Nach DRS 23.128 sind zur Ermittlung des beizulegenden Werts des Geschäfts- oder Firmenwerts die nachfolgenden Berechnungsschritte notwendig:
Rz. 62
(1) Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts des Unternehmens: Die Formulierung "beizulegender Zeitwert" in DRS 23.128 lässt vermuten, dass die allgemeinen Regelungen des § 255 Abs. 4 zum beizulegenden Zeitwert herangezogen werden können. Im Sinne des § 255 Abs. 4 wären dabei keine unternehmensindividuellen Synergien in den Unternehmenswert einzubeziehen, da der beizulegende Zeitwert iSd. § 255 Abs. 4 den Marktpreis bestimmen soll, wie er sich am Bewertungsstichtag zwischen ...